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Begriffs-Wirr-Warr in der Pflege
Der Begriff der Pflegebedürftigkeit im Sozial- und Steuerrecht
Zum wird der neue Pflegebedürftigkeitsbegriff im Sozialrecht eingeführt. Die bestehenden Pflegestufen werden durch Pflegegrade ersetzt. Es folgt eine Erläuterung zu den Änderungen ab 2017 und eine Gegenüberstellung mit den Begrifflichkeiten im Steuerrecht.
A. Sozialrecht / Pflegeversicherung
I. Begriff der Pflegebedürftigkeit
Das bis zum geltende Sozialgesetzbuch XI stellt im Hinblick auf die Einstufung zur Pflegestufe auf den Begriff der Pflegebedürftigkeit ab.
a) § 14 Abs. 1 SGB XI (bis 2016)
„(1) Pflegebedürftig im Sinne dieses Buches sind Personen, die wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung für die gewöhnlichen und regelmäßig wiederkehrenden Verrichtungen im Ablauf des täglichen Lebens auf Dauer, voraussichtlich für mindestens sechs Monate, in erheblichem oder höherem Maße (§ 15) der Hilfe bedürfen.“
Die maßgeblichen Krankheiten oder Behinderungen sind wie folgt definiert:
Verluste, Lähmungen oder andere Funktionsstörungen am Stütz- und Bewegungsapparat,
Funktionsstörungen der inneren Organe oder der Sinnesorgane,
Störungen des Zentralnervensystems wie Antriebs-, Gedächtnis- oder Orientierungsstörungen sowie endogene Psychosen, Neurosen oder geistige Behinde...