Umsatzsteuer | Rechnungskopien ausreichend für Vorsteuerabzug (FG)
Die Voraussetzungen an eine
ordnungsgemäße Rechnung für den Vorsteuerabzug sind auch dann erfüllt, wenn der
Unternehmer lediglich eine Rechnungskopie elektronisch übermittelt. Dies hat
das FG Köln in drei Urteilen vom selben Tag entschieden
(, - 2 K 1572/14, 2 K
2463/13).
Sachverhalt: Kläger waren jeweils im EU-Ausland ansässige Unternehmen. Diese hatten Anträge auf Vorsteuervergütung gestellt und diesen Anträgen (teilweise) Rechnungen in elektronischer Form beigefügt, die den Aufdruck "Kopie" trugen. Das FA lehnte den Vorsteuerabzug ab, da die Rechnungen nicht im Original in elektronischer Form vorlagen.
Hierzu führte das FG Köln weiter aus:
Das elektronisch übersandte Dokument stellt eine „Kopie der Rechnung“ im Sinne der im Streitjahr maßgeblichen Vorschriften dar, welche einen Anspruch auf Vorsteuervergütung begründet.
Die Vorlage von Originalrechnungen bzw. Einfuhrdokumenten ist nicht mehr zwingend materiell-rechtliche Voraussetzung für die Vorsteuer-Vergütung. Der Vergütungsmitgliedstaat kann (in allen Fällen) verlangen, dass der Antragsteller zusammen mit dem Vergütungsantrag auf elektronischem Wege eine Kopie der Rechnung oder des Einfuhrdokuments einreicht, falls die Steuerbemessungsgrundlage sich auf mindestens 1.000 € (für Kraftstoffe auf 250 €) beläuft (Art. 10 der Richtlinie 2008/9/EG).
Eine Kopie stellt ein Abbild eines Originaldokumentes dar. In diesem Fall bedeutet es aber keinen Unterschied, ob das Originaldokument verwendet wird, um es elektronisch an den Beklagten zu übertragen oder ob das Originaldokument zuvor kopiert wird und nur die Kopie Ausgangspunkt der elektronischen Übertragung ist.
Soweit das FA hingegen die Auffassung vertritt, dass nicht eine Rechnungskopie, sondern nur das Original der Rechnung unmittelbarer Ausgangspunkt der elektronischen Übersendung sein dürfe, da durch die Neugestaltung des Antragsverfahrens im Hinblick auf die elektronische Abwicklung keine Änderung hinsichtlich der vorzulegenden Dokumente erfolgen sollte und diese Auffassung auch in der – für den Streitzeitraum nicht maßgeblichen – Neufassung von § 61 Abs. 2 S. 3 UStDV deutlich werde, ist dem nicht zu folgen.
Soweit das FA Zweifel hat, ob das übersandte Dokument zur Vorsteuervergütung berechtigt, ist es ihm unbenommen, die Originalrechnung in Papierform anzufordern.
Die Volltexte der Entscheidungen sind auf der Homepage des FG Köln verfügbar. Eine Aufnahme in die NWB Datenbank erfolgt in Kürze.
In allen drei entschiedenen Verfahren ist die Revision beim BFH anhängig. Die Az. lauten XI R 25/16, XI R 24/16 und XI R 23/16.
Quelle: , 2 K 1572/14, 2 K 2463/13 (Sc)
Fundstelle(n):
SAAAF-87461