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RENO Nr. 12 vom Seite 12

Die zwangsweise Beitreibung öffentlich-rechtlicher Forderungen aus Österreich in Deutschland

Rechtsanwalt und Fachanwalt für Insolvenzrecht Christian Weiß; Köln

Der Vollstreckungsauftrag gem. §§ 802a ff. ZPO ist der Klassiker, um Geldforderungen geltend zu machen. Wenn allerdings der Mandant eine öffentlich-rechtliche Kammer ist, wird es schon schwieriger. Da es sich mit Kammerumlagen für die Zugehörigkeit zu einem berufsständischen Selbstverwaltungsorgan wie z. B. der Architektenkammer um öffentlich-rechtliche Forderungen handelt, sind u. a. die Kassen-/Vollstreckungsämter der Städte/Gemeinden zuständig.

Beispiel

Eine Kammer freier Berufe wendet sich an Rechtsanwalt R: Kammerbeiträge in 6-stelliger Höhe stehen offen. Das Kammermitglied A ist nun nicht mehr in Österreich tätig, sondern in Deutschland. R wird mandatiert, die Kammerbeiträge in Deutschland gegen A zwangsweise beizutreiben. A hat auf Mahnungen der Kammer selbst nicht reagiert.

Rückstandsausweis als exekutierbarer Titel

Die österreichischen Kammern können – z. B. nach § 105 Abs. 6 Zahnärztekammergesetz – sog. Rückstandsausweise bezüglich Kammerbeiträgen oder/und Beiträgen zur Altersvorsorge ausstellen. Derartige Rückstandsausweise stellen somit im Wege des (Eigen-)Verwaltungsrechts ergangene, vollstreckbare Exekutions-, also Zwangsvollstreckungstitel dar.

Übertragung der österreichischen Vollstrec...