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Einkommensteuer – Inkrafttreten des § 15b EStG bei geschlossenen Fonds (BFH)
Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.
Sachverhalt: Die Beteiligten streiten um die Frage, ob § 15b EStG bei einer vor dem gegründeten GbR anwendbar ist, wenn kein Außenvertrieb der Gesellschaftsanteile stattgefunden hat und erste Investitionen der Gesellschaft erst nach dem erfolgt sind.
Hierzu führten die Richter des BFH weiter aus:
Der zeitliche Anwendungsbereich des § 15b EStG ergibt sich für geschlossene Fonds aus § 52 Abs. 33a Sätze 1 bis 3 EStG 2005.
Der Begriff des geschlossenen Fonds in § 52 Abs. 33a Satz 4 i. V. mit Satz 1 EStG umfasst nur solche Fonds, die mit einem festen Anlegerkreis begründet werden. Die Durchführung eines Außenvertriebs ist kein unverzichtbares Tatbestandsmerkmal für das Vorliegen eines geschlossen...