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Bürgschaftsrecht | Übernahme von Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen
Wenn Gesellschafter einer GmbH für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften bis zu unterschiedlichen Höchstbeträgen übernehmen, richtet sich die Höhe des Innenausgleichs grds. nach dem Verhältnis der mit den Bürgschaften jeweils übernommenen Höchstbeträge.
GmbH-Gesellschafter, die für eine Verbindlichkeit der Gesellschaft Bürgschaften übernommen haben, haften im Innenverhältnis im Zweifel anteilig in Höhe ihrer jeweiligen Anteile am Gesellschaftsvermögen (vgl. II ZR 279/08 NWB FAAAD-83958). Der Ausgleichsanspruch S. 3651 [i]infoCenter „Bürgschaft“ NWB FAAAB-03371 zwischen Mitbürgen wird nach Kopfteilen vollzogen, soweit nicht ein anderes bestimmt ist (§ 774 Abs. 2, § 426 Abs. 1 Satz 1 BGB). Eine anderweitige Bestimmung kann sich aus einer gesetzlichen Regelung, einer ausdrücklichen oder stillschweigenden Vereinbarung,...