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InfoCenter - Stand: 13.10.2022

Bürgschaft

Hildegard Schmalbach

Dieses Dokument wird nicht mehr aktualisiert und entspricht möglicherweise nicht dem aktuellen Rechtsstand.

I. Definition der Bürgschaft

Die Bürgschaft ist ein Vertrag, durch den sich der Bürge gegenüber dem Gläubiger verpflichtet, für die Erfüllung einer Verbindlichkeit eines Dritten (Schuldner) einzustehen (§ 765 BGB). Gekennzeichnet ist die Bürgschaft durch ein Dreiecksverhältnis. Neben das Schuldverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner (Hauptschuld), tritt ein weiteres zwischen Gläubiger und Bürgen, das in seinem Bestand vom Umfang der Hauptschuld abhängig ist (Akzessorität).

Im Wirtschaftsleben spielen zum einen Bürgschaften der Gesellschafter einer GmbH für Kredite dieser Gesellschaft eine Rolle.; zum anderen bestehen auch vielfältige Formen staatlich unterstützter Bürgschaften (als Hermesdeckung, über die Bürgschaftsbanken der Länder, Corona-Bürgschaften,…).

Ein Bürge hat kein Widerrufsrecht gem. § 312 g BGB (Widerrufsrecht eines Verbrauchers) ().

II. Zivilrechtliche Grundfragen

1. Inhalt und Form

Der Gläubiger gewinnt neben der Hauptschuld eine zusätzliche Forderung gegen den Bürgen. Die Übernahme der Bürgschaft erfolgt im Verhältnis des Bürgen zum Gläubiger grundsätzlich ohne Gegenleistung.

Aufgrund der mit Bürgschaftsvertrag für den Bürgen einhergehenden erheblichen Risiken ist die Schriftform gem. § 766 BGB vorgeschrieben, wobei jedoch die elektronische Form ausgeschlossen ist (§ 766 Satz 2 BGB). Für den Vollkaufmann gelten Besonderheiten.

2. Sittenwidrigkeit

Wie jedes andere Rechtsgeschäft ist der Vertrag an § 138 BGB zu messen; insbesondere bei Übernahme der Bürgschaft durch weitgehend vermögenslose nahe Angehörige tauchten in der Vergangenheit immer wieder Probleme auf.

Der BGH hat für die Beurteilung eine Reihe von Kriterien herausgearbeitet, die für oder gegen eine Sittenwidrigkeit sprechen. Dabei kommt letztlich dem Gesichtspunkt der krassen finanziellen Überforderung des Bürgen eine entscheidende Rolle zu.

3. Akzessorietät

Die Bürgschaft ist in ihrer Entstehung und in ihrem Bestand von der Hauptschuld abhängig (§ 767 BGB).

4. Einreden

Einreden gegen die Wirksamkeit der Bürgschaftsverpflichtung können sich demnach nicht nur aus der Beziehung zwischen Bürge und Gläubiger sondern auch aus der Beziehung zwischen Gläubiger und Hauptschuldner ergeben.

  • Eigene Einreden aus der Beziehung zwischen Bürgen und Gläubiger

    In der Regel besteht kein Raum für Vertragsanpassung nach den Grundsätzen des Wegfalls der Geschäftsgrundlage, insbesondere falsche Annahmen im Hinblick auf die Bonität des Hauptschuldners können keine Vertragsanpassung rechtfertigen.

  • Ein Widerrufsrecht nach § 312g BGB steht dem Bürgen nicht zu; das Widerrufsrecht nach § 355 BGB in Verbindung mit § 312 b Abs. 1 und § 312 g Abs. 1 BGB setzt voraus, dass ein Verbrauchervertrag vorliegt, der eine entgeltliche Leistung des Unternehmers zum Gegenstand hat. Dieses Charakteristikum erfüllt eine Bürgschaft als einseitig den Verbraucher verpflichtender Vertrag nicht.

  • Fremde Einreden aus der Beziehung zwischen Hauptschuldner und Gläubiger (§ 768 BGB)

  • Besondere Einreden (§§ 770 ff BGB), insbesondere Einrede der Vorausklage (§§ 771-773 BGB)

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