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Arbeitshilfe Januar 2024

Höchstbetragsbürgschaft – Muster

Johannes Hofele
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  • Höchstbetragsbürgschaft - Muster

Bei der Bürgschaft sind drei Parteien beteiligt: Ein Gläubiger (z.B. ein Vermieter), ein Schuldner (z.B. der Mieter) und der Bürge (z.B. die Bank des Mieters), wobei jeweils ein eigenes Rechtsverhältnis zwischen Gläubiger und Schuldner, Schuldner und Bürge und Bürge und Begünstigtem vorliegt. Der Bürgschaftsvertrag stellt grundsätzlich ein eigenständiges Rechtsverhältnis zwischen dem Bürgen (z.B. Bank) und dem Begünstigten (Vermieter) dar. Dabei trifft den Bürgen eine einseitige Leistungspflicht. Durch eine Höchstbetragsbürgschaft wird die Haftung des Bürgen auf eine bestimmte Summe beschränkt. Dennoch erstreckt sich seine Einstandspflicht auf die gesamte Hauptschuld erstreckt. Übersteigen die mit der Bürgschaft gesicherten Hauptforderungen den Höchstbetrag, liegt das Tilgungsbestimmungsrecht beim Gläubiger. Macht er hiervon keinen Gebrauch, kann der Bürge gemäß § 366 Abs. 1 BGB bestimmen, welche Forderung des Gläubigers getilgt werden soll. Der Höchstbetrag greift zugunsten des Bürgen auch, wenn sich die Hauptverbindlichkeit durch Verschulden oder Verzug des Hauptschuldners erhöht; § 767 Abs. 1 Satz 2 BGB gilt insoweit nicht. Nur wenn der Bürge seinerseits in Verzug gerät oder Pflichten aus dem Bürgschaftsvertrag verletzt, haftet er über den festgelegten Vertrag hinaus.

Mehr zum Thema Bürgschaft sowie weiterführende Informationen im infoCenter.

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