BGH Beschluss v. - 1 StR 421/16

Gründe

1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision verstarb der Angeklagte am .

2Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (, BGHSt 45, 108, 111 f.). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (BGH, Beschlüsse vom - 4 StR 640/98, BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2 und vom - 1 StR 235/01).

3Die Kosten- und Auslagenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1, Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO (vgl. , NStZ-RR 2009, 21). Das Rechtsmittel hatte keine Aussicht auf Erfolg. Es wäre deshalb unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen.

4Eine Entschädigung für die durchgeführten Strafverfolgungsmaßnahmen (insbesondere Untersuchungshaft) ist gemäß § 5 Abs. 2 Satz 1 StrEG ausgeschlossen; sie wäre auch nach § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG zu versagen.

Fundstelle(n):
MAAAF-87262