BGH Beschluss v. - 1 StR 388/08

Leitsatz

[1] Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.

Gesetze: StPO § 206a Abs. 1; StPO § 467 Abs. 1; StPO § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2; StrEG § 6 Abs. 1 Nr. 2

Instanzenzug: LG Nürnberg-Fürth, vom

Gründe

Das Landgericht Nürnberg-Fürth hat den Angeklagten mit Urteil vom wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Nach Einlegung der Revision, aber vor einer Entscheidung darüber verstarb der Angeklagte.

Das Verfahren ist gemäß § 206a Abs. 1 StPO einzustellen (BGHSt 45, 108; BGH NStZ-RR 2008, 146). Das angefochtene Urteil ist damit gegenstandslos, ohne dass es einer Aufhebung bedarf (Senat, Beschl. vom - 1 StR 553/01).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 467 Abs. 1 StPO, die Entscheidung über die notwendigen Auslagen des Angeklagten auf § 467 Abs. 3 Satz 2 Nr. 2 StPO. Da das Rechtsmittel des Angeklagten keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte, erscheint es unbillig, der Staatskasse die notwendigen Auslagen des Angeklagten aufzuerlegen. Die Erstattung der dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen kommt bei Einstellung wegen eines Verfahrenshindernisses - wie hier - nicht in Betracht; in der Beschlussformel ist dies nicht gesondert auszusprechen (BGHR StPO § 467 Abs. 3 Verfahrenshindernis 2).

Die Staatskasse ist im Hinblick auf die fehlenden Erfolgsaussichten des Rechtsmittels auch nicht verpflichtet, vom Angeklagten erlittene Strafverfolgungsmaßnahmen zu entschädigen, § 6 Abs. 1 Nr. 2 StrEG.

Fundstelle(n):
XAAAC-94608

1Nachschlagewerk: nein