BGH Beschluss v. - XI ZR 6/16

Nichtzulassungsbeschwerde: Beschwer durch die Feststellung des wirksamen Widerrufs eines Verbraucherdarlehensvertrags

Gesetze: § 26 Nr 8 S 1 ZPOEG, § 97 Abs 1 ZPO, § 544 ZPO

Instanzenzug: Az: I-14 U 80/15 Urteilvorgehend LG Wuppertal Az: 1 O 23/15 Urteil

Gründe

I.

1Die Parteien schlossen am einen Verbraucherdarlehensvertrag über 75.000 € mit einem effektiven Jahreszins in Höhe von 4,65% p.a. In den Darlehensvertrag war folgende Widerrufsinformation eingefügt:

2Die Darlehensvaluta wurde den Klägern vereinbarungsgemäß im Dezember 2013 zur Verfügung gestellt. Mit Schreiben vom , der Beklagten zugegangen am , widerriefen sie ihre auf Abschluss des Darlehensvertrags gerichtete Willenserklärung.

3Ihre Klage auf Feststellung, dass der Darlehensvertrag "wirksam widerrufen" worden sei und die Kläger der Beklagten zum "nicht mehr als 68.729,27 €" schuldeten, hat das Landgericht abgewiesen. Die dagegen gerichtete Berufung hat das Berufungsgericht nach Erteilung eines Hinweises durch einstimmigen Beschluss zurückgewiesen.

II.

4Die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger ist unzulässig, weil der Wert der von den Klägern mit einer Revision geltend zu machenden Beschwer 20.000 € nicht übersteigt (§ 26 Nr. 8 Satz 1 EGZPO, §§ 54497 Abs. 1 ZPO).

5Der Wert der Feststellung, dass der zwischen den Parteien geschlossene Darlehensvertrag wirksam widerrufen wurde, richtet sich nach der Hauptforderung, die die Kläger gemäß § 357 Abs. 1 Satz 1 BGB in der bis zum geltenden Fassung in Verbindung mit §§ 346 ff. BGB beanspruchen zu können meinen und die sich auf 8.178,16 € beläuft (Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 366/15, WM 2016, 454 Rn. 6 ff. und vom - XI ZR 39/15, BKR 2016, 204 Rn. 2). Daneben hat die negative Feststellung, dass die Kläger der Beklagten nicht mehr als den von ihnen aufgrund des Rückgewährschuldverhältnisses errechneten Saldo schulden, gemäß dem von der Beschwerde zitierten Senatsbeschluss vom (aaO Rn. 3) keinen eigenständigen, darüber hinausgehenden Wert. Das Begehren, bestellte Sicherheiten freizugeben, das die Kläger bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung in der Berufungsinstanz nicht eingeführt haben, können sie in dritter Instanz nicht zur Begründung einer höheren Beschwer anführen (, juris Rn. 9 mwN).

III.

6Im Übrigen wäre die Nichtzulassungsbeschwerde auch unbegründet, weil die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung hat und die Fortbildung des Rechts sowie die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Revisionsgerichts nicht erfordern (§ 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Das gälte auch bei einer Beurteilung anhand revisionsrechtlicher Maßstäbe (vgl. BVerfGK 6, 79, 81 ff.; 18, 105, 111 f.; 19, 467, 475).

7Die von der Beklagten erteilte Widerrufsinformation entsprach wörtlich der Anlage 6 zu Artikel 247 § 6 Abs. 2 und § 12 Abs. 1 EGBGB in der hier maßgeblichen, zwischen dem und dem geltenden Fassung (künftig: aF) und genügte, ohne dass es auf Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 3 EGBGB aF ankommt, den gesetzlichen Anforderungen des Art. 247 § 6 Abs. 2 Satz 1 und 2 EGBGB aF. Auch ohne besondere grafische Hervorhebung war die von der Beklagten verwandte Widerrufsinformation klar und verständlich (, WM 2016, 706 Rn. 24 ff., zur Veröffentlichung bestimmt in BGHZ, und - XI ZR 549/14, juris Rn. 14 ff.). Ein normal informierter, angemessen aufmerksamer und verständiger Verbraucher konnte die für seinen Vertrag maßgeblichen Pflichtangaben ermitteln. Der  zugunsten der Kläger als notwendig unterstellte  Hinweis nach Art. 247 § 9 Abs. 1 Satz 2 EGBGB in der zwischen dem und dem geltenden Fassung stand unter Nr. 13 des Darlehensvertrags. Bei Erklärung des Widerrufs war die Widerrufsfrist abgelaufen, so dass der Widerruf der Kläger, was das Berufungsgericht richtig erkannt hat, ins Leere ging.

8Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 ZPO abgesehen.

Ellenberger                          Joeres                          Matthias

                      Menges                          Dauber

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:251016BXIZR6.16.0

Fundstelle(n):
WM 2016 S. 2299 Nr. 48
CAAAF-87261