BAG Urteil v. - 3 AZR 302/15

Betriebliche Altersversorgung - Einstandspflicht des Arbeitgebers

Gesetze: § 1 Abs 1 S 3 BetrAVG, § 235 Abs 1 S 1 SGB 6, § 235 Abs 2 SGB 6, § 305 Abs 1 BGB, § 37 Abs 1 TVöD

Instanzenzug: ArbG Gießen Az: 5 Ca 48/14 Urteilvorgehend Hessisches Landesarbeitsgericht Az: 6 Sa 1014/14 Urteil

Tatbestand

1Die Parteien streiten über eine Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger eine höhere Betriebsrente zu verschaffen.

2Die Beklagte ist eine gemeinnützige GmbH, deren Gesellschafter die Stadt G, der Landkreis G sowie Städte und Gemeinden dieses Landkreises sind. Der im März 1952 geborene Kläger war seit dem bei der Beklagten beschäftigt. Die Beklagte ist nicht Mitglied eines Arbeitgeberverbands. Im Formulararbeitsvertrag der Parteien ist ua. Folgendes vereinbart:

3Der von der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände (im Folgenden VKA) abgeschlossene Bundes-Angestelltentarifvertrag idF des 60. Änderungstarifvertrags vom (im Folgenden BAT) bestimmt auszugsweise:

4Der von der VKA abgeschlossene Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe (VersTV-G) vom enthält in der ab dem geltenden Fassung des 23. Änderungstarifvertrags vom (im Folgenden VersTV-G 1988) ua. folgende Regelungen:

5Seit dem ist die Beklagte Mitglied der Zusatzversorgungskasse der Gemeinden und Gemeindeverbände in D (im Folgenden ZVK). Der Kläger ist seitdem bei der ZVK versichert. Für die Zeit vor dem hatte die ZVK die Aufnahme der Beklagten als Mitglied abgelehnt, weil die Beklagte keine Bürgschaft einer öffentlich-rechtlichen Körperschaft beibringen konnte. Die Satzung der ZVK idF vom bestimmt ua.:

6Der Kläger bezieht seit dem eine gesetzliche Rente sowie eine Betriebsrente von der ZVK. Diese beläuft sich auf monatlich 242,45 Euro brutto. Die von der ZVK zu zahlende Rente würde sich ab dem bei einer Mitgliedschaft der Beklagten bereits ab dem auf monatlich 283,80 Euro brutto belaufen.

7Der Kläger hat die Ansicht vertreten, die Beklagte müsse für denjenigen Betrag einstehen, um den seine Betriebsrente bei der ZVK wegen seiner Versicherung erst ab dem geringer ausfalle. Durch die Bezugnahme in § 2 seines Arbeitsvertrags auf den VersTV-G 1988 habe die Beklagte ihm bereits für die Zeit ab dem vorbehaltlos eine Versorgung bei einer kommunalen Zusatzversorgungskasse zugesagt.

8Der Kläger hat beantragt,

9Die Beklagte hat Klageabweisung beantragt. Sie hat geltend gemacht, § 2 des Arbeitsvertrags lasse sich nicht entnehmen, dass sie vorbehaltlos eine Versorgung nach dem VersTV-G habe zusagen wollen. Die Verweisungsklausel enthalte insoweit nur eine Rechtsgrundverweisung. Voraussetzung für die Zusage einer Versorgung sei ihre Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse gewesen. Jedenfalls seien die Ansprüche des Klägers nach § 37 TVöD verfallen.

10Die Vorinstanzen haben die Klage abgewiesen. Mit der Revision verfolgt der Kläger sein Klageziel weiter. Die Beklagte begehrt die Zurückweisung der Revision.

Gründe

11Die Revision des Klägers ist begründet. Entgegen der Ansicht des Landesarbeitsgerichts ist der Hauptantrag des Klägers zulässig und begründet.

12I. Der Hauptantrag ist zulässig.

131. Allerdings bedarf er der Auslegung (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa  - Rn. 27).

14Nach der sprachlichen Fassung des Antrags soll die Beklagte dem Kläger erstmals ab Eintritt in die „Regelaltersrente“ einen monatlichen Betrag iHv. 41,35 Euro zahlen. Gemäß § 235 Abs. 2 SGB VI in der ab dem geltenden Fassung erreicht der im März 1952 geborene Kläger die Regelaltersgrenze mit Vollendung des 65. Lebensjahres und sechs Monaten. Damit kann er die Regealtersrente nach § 235 Abs. 1 Satz 1 SGB VI erst ab dem (vgl. § 99 Abs. 1 SGB VI) in Anspruch nehmen. Wie sich aus der Klagebegründung ergibt, bezieht sich der Antrag des Klägers jedoch auf die Zeit ab dem Bezug seiner gesetzlichen Rente und damit auf die Zeit ab dem . In der mündlichen Verhandlung vor dem Senat haben die Parteien klargestellt, den Antrag übereinstimmend mit diesem Inhalt zu verstehen.

152. Der Hauptantrag ist auch zulässig, soweit er auf die Zahlung von bei Eingang der Klage noch nicht fälligen monatlichen Leistungen gerichtet ist. Bei wiederkehrenden Leistungen, die - wie vorliegend Betriebsrentenansprüche - von keiner Gegenleistung abhängen, können gemäß § 258 ZPO grundsätzlich auch künftig fällig werdende Teilbeträge eingeklagt werden. Im Gegensatz zu § 259 ZPO muss nicht die Besorgnis bestehen, dass der Schuldner sich der rechtzeitigen Leistung entziehen wird (vgl. etwa  - Rn. 12).

16II. Der Hauptantrag ist begründet. Die Beklagte ist verpflichtet, dem Kläger für die Zeit vom bis zum rückständige Betriebsrente iHv. monatlich 41,35 Euro brutto, mithin insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die Zeit ab dem monatlich eine Betriebsrente iHv. 41,35 Euro brutto zu zahlen. Dies folgt aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG.

171. Nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG hat der Arbeitgeber für die Erfüllung der von ihm zugesagten Leistungen auch dann einzustehen, wenn die Durchführung der betrieblichen Altersversorgung nicht unmittelbar über ihn erfolgt. Diese Bestimmung, die durch das Gesetz zur Reform der gesetzlichen Rentenversicherung und zur Förderung eines kapitalgedeckten Altersvorsorgevermögens (Altersvermögensgesetz - AVmG) vom (BGBl. I S. 1310) in das BetrAVG eingefügt wurde, beruht auf der ständigen Rechtsprechung des Senats, wonach im Betriebsrentenrecht stets zwischen der arbeitsrechtlichen Grundverpflichtung und den Durchführungswegen zu unterscheiden und der eingeschaltete externe Versorgungsträger seiner Funktion nach nur ein Instrument des Arbeitgebers zur Erfüllung seiner arbeitsrechtlichen Versorgungsverpflichtungen ist. Wird die geschuldete Versorgung nicht auf dem vorgesehenen Durchführungsweg erbracht, so hat der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer im Versorgungsfall erforderlichenfalls aus seinem eigenen Vermögen die Versorgungsleistungen zu verschaffen, die er dem Arbeitnehmer versprochen hat. Die Einstandspflicht des Arbeitgebers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG führt damit nicht zu verschuldensabhängigem Schadensersatz, sondern zu verschuldensunabhängigen Erfüllungsansprüchen der versorgungsberechtigten Arbeitnehmer (vgl. etwa  - Rn. 28 mwN). Der Verschaffungsanspruch richtet sich darauf, eine Lücke zu schließen, die sich zwischen der Versorgungszusage einerseits und dem Durchführungsweg andererseits ergeben kann. Er betrifft also Fälle, in denen die für die Durchführung der Versorgungszusage getroffene Regelung hinter den Verpflichtungen des Arbeitgebers zurückbleibt oder der externe Versorgungsträger die Betriebsrentenansprüche aus anderen Gründen nicht erfüllt. Durch die Einstandspflicht nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG wird sichergestellt, dass bei Schwierigkeiten im Durchführungsweg im Versorgungsfall gleichwohl der Versorgungszusage entsprechende Leistungen erbracht werden (vgl.  - Rn. 28 mwN).

182. Danach hat die Beklagte gegenüber dem Kläger für den Betrag einzustehen, um den die dem Kläger seit dem von der ZVK gezahlte Betriebsrente geringer ausfällt, weil er nicht bereits ab dem , sondern erst ab dem bei der ZVK versichert wurde. Entgegen der Annahme des Landesarbeitsgerichts hat die Beklagte dem Kläger ab Beginn seines Arbeitsverhältnisses eine betriebliche Altersversorgung zugesagt, die über eine Zusatzversorgungskasse durchgeführt werden sollte. Dies folgt aus der Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags; diese umfasst - wie die Auslegung zeigt - auch die Bestimmungen des VersTV-G 1988. Nach §§ 3, 4 Abs. 1 VersTV-G 1988 war die Beklagte daher verpflichtet, den Kläger bereits ab dem bei einer kommunalen Zusatzversorgungseinrichtung zu versichern.

19a) § 2 des Arbeitsvertrags ist Bestandteil eines Formulararbeitsvertrags und enthält damit eine Allgemeine Geschäftsbedingung iSd. § 305 Abs. 1 BGB. Diese kann vom Senat selbständig ausgelegt werden (zu den Auslegungsgrundsätzen vgl. etwa  - Rn. 24, BAGE 150, 262).

20b) Bereits der Wortlaut von § 2 des Arbeitsvertrags zeigt unmissverständlich, dass mit der Regelung auch die Bestimmungen des VersTV-G in Bezug genommen werden sollten.

21Nach § 2 des Arbeitsvertrags richtet sich das Arbeitsverhältnis nach denjenigen Bestimmungen, die für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der VKA gelten. Die sprachlich weite Fassung der vertraglichen Verweisungsklausel erfasst damit alle Tarifverträge, die nach ihrem Geltungsbereich auf die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der VKA anwendbar sind. Zu diesen Regelungen zählten bei Abschluss des Arbeitsvertrags der Parteien nicht nur der BAT, sondern auch der VersTV-G 1988. Nach § 1 Abs. 1 VersTV-G 1988 galt der Tarifvertrag über die Zusatzversorgung für die unter den Geltungsbereich des BAT fallenden Arbeitnehmer. Gemäß § 1 Abs. 1 Buchst. c BAT idF des 60. Änderungstarifvertrags vom gehörten hierzu ua. die rentenversicherungspflichtig beschäftigten Arbeitnehmer der Mitglieder der Arbeitgeberverbände, die der Vereinigung der kommunalen Arbeitgeberverbände angehörten. Damit erfasste die umfassende Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags auch die Regelungen im VersTV-G 1988. Unerheblich ist es, dass die Beklagte nicht zu den in § 1 BAT aufgeführten Arbeitgebern und der Kläger damit nicht zu den Angestellten iSd. § 1 BAT, § 1 VersTV-G 1988 zählt. Da die Beklagte selbst niemals normativ an die von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge gebunden war, dient die Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags - anders als von der Beklagten angenommen - nicht lediglich der Gleichstellung des Klägers mit den normativ an diese Tarifverträge gebundenen Arbeitnehmern (vgl. für Verträge, die - wie hier - vor Inkrafttreten des Schuldrechtsmodernisierungsgesetzes vom , BGBl. I S. 3138, am geschlossen wurden etwa  - Rn. 29 f.). Die arbeitsvertragliche Verweisung hat vielmehr den Zweck, den Kläger mit den zum öffentlichen Dienst der kommunalen Arbeitgeber gehörenden Arbeitnehmern gleichzustellen. Durch die Bezugnahmeklausel soll das tarifliche Regelungswerk der kommunalen Arbeitgeber auch für die Arbeitnehmer der Beklagten und damit außerhalb seines Geltungsbereichs zur Anwendung gelangen.

22c) Der mit der Regelung in § 2 des Arbeitsvertrags beabsichtigte Gleichstellungszweck stützt das vorliegende Verständnis ebenfalls. Die beabsichtigte Gleichstellung der bei der Beklagten beschäftigten Arbeitnehmer mit den Arbeitnehmern des öffentlichen Dienstes der kommunalen Arbeitgeber kann nur erzielt werden, wenn auch die tariflich geregelte Zusatzversorgung Anwendung findet.

23d) Entgegen der Ansicht der Beklagten stand ihre Verpflichtung, den Kläger bei einer Zusatzversorgungskasse zu versichern, auch nicht unter dem Vorbehalt einer Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse.

24aa) Die in § 2 des Arbeitsvertrags in Bezug genommenen Regelungen des VersTV-G 1988 sehen eine solche Einschränkung der der Beklagten obliegenden Pflicht zur Versicherung des Klägers bei einer Zusatzversorgungskasse nicht vor. Eine solche folgt auch nicht daraus, dass die Klausel in § 2 des Arbeitsvertrags auf die „geltenden Bestimmungen“ verweist. Die Erwähnung der Mitgliedschaft in der VKA in der Bezugnahmeklausel zeigt, dass mit der Klausel lediglich die von der VKA abgeschlossenen Tarifverträge, nicht jedoch die jeweiligen Satzungsbestimmungen der Zusatzversorgungskassen und damit die dort geregelten Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft der einzelnen Arbeitgeber in der Kasse in Bezug genommen werden sollten.

25bb) Die Arbeitnehmer mussten einen entsprechenden Vorbehalt auch nicht daraus ableiten, dass die Beklagte als juristische Person des privaten Rechts nicht ohne Weiteres Mitglied einer öffentlich-rechtlichen Zusatzversorgungskasse werden konnte. Die Regelungen in § 10 der Satzung der ZVK idF vom zeigen, dass es für private Arbeitgeber, die als gemeinnützig anerkannt sind und auf die - wie im Fall der Beklagten - juristische Personen des öffentlichen Rechts als Gesellschafter maßgeblichen Einfluss ausüben, nicht von vornherein unmöglich war, die Voraussetzungen für die Mitgliedschaft bei einer Zusatzversorgungskasse und damit für den tarifvertraglich vorgeschriebenen Durchführungsweg zu erfüllen. Dementsprechend ist auch die Beklagte zum Mitglied der ZVK geworden.

26e) Aus der Entscheidung des Senats vom (- 3 AZR 71/85 -) kann die Beklagte nichts zu ihren Gunsten herleiten. Anders als vorliegend verwies die dort maßgebliche vertragliche Bezugnahmeklausel nur auf den BAT, nicht aber auf die diesen „ergänzenden“ Tarifverträge und damit nicht auf den VersTV-G.

273. Entgegen der Annahme der Beklagten muss sich der Kläger auch nicht dasjenige anrechnen lassen, was er infolge der erst ab dem erfolgten Versicherung an Eigenbeiträgen zur ZVK erspart hat. Erst durch den zum in Kraft getretenen 32. Änderungstarifvertrag zum Tarifvertrag über die Versorgung der Arbeitnehmer kommunaler Verwaltungen und Betriebe vom wurde die tarifliche Bestimmung über die Aufwendungen für die Pflichtversicherung bei der Zusatzversorgungseinrichtung in § 7 Abs. 1 VersTV-G geändert und ab dem wieder eine Beteiligung der Arbeitnehmer an den Kosten der Zusatzversorgung eingeführt. In der Zeit vom bis zum waren die Kosten der Zusatzversorgung ausschließlich durch die Umlagen der Arbeitgeber finanziert.

284. Die Ansprüche des Klägers nach § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG sind nicht nach § 37 Abs. 1 des Tarifvertrags für den öffentlichen Dienst in der für die Vereinigung kommunaler Arbeitgeberverbände geltenden Fassung (im Folgenden TVöD-VKA) verfallen.

29a) § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien bezieht sich seit dem nicht mehr auf den BAT, sondern auf die Bestimmungen des TVöD-VKA und erfasst damit auch § 37 Abs. 1 TVöD-VKA. Gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Spiegelstrich 1 TVÜ-VKA wurde ab diesem Zeitpunkt der BAT für den Bereich der VKA durch den TVöD ersetzt und trat damit grundsätzlich an dessen Stelle (vgl. dazu ausführlich  - Rn. 22 ff., BAGE 130, 286). Da die Bezugnahmeklausel in § 2 des Arbeitsvertrags der Parteien mangels anderweitiger Anhaltspunkte zeit- und inhaltsdynamisch auf die jeweils geltenden tariflichen Bestimmungen für die Angestellten der Mitglieder der Arbeitgeberverbände der VKA verweist, erfasst sie auch die Regelungen des TVöD-VKA.

30b) Es kann dahinstehen, ob § 37 Abs. 1 TVöD-VKA, wonach ein Anspruch aus dem Arbeitsverhältnis verfällt, wenn er nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit von dem Beschäftigten schriftlich geltend gemacht wird, den gesetzlichen, aus § 1 Abs. 1 Satz 3 BetrAVG folgenden Versorgungsverschaffungsanspruch des Klägers seinem Wortlaut nach überhaupt erfasst. Jedenfalls sind tarifliche Bestimmungen über Ausschlussfristen - wie die in § 37 Abs. 1 TVöD-VKA - nach ihrem Zweck eng auszulegen. Tarifliche Ausschlussfristen dienen der Rechtssicherheit und Rechtsklarheit. Sie sollen die kurzfristige Abwicklung von Ansprüchen sicherstellen, nicht aber Ansprüche beschneiden, die - wie Betriebsrentenansprüche - erst nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit dem Eintritt eines Versorgungsfalls entstehen (vgl etwa  - Rn. 72; - 3 AZR 186/06 - Rn. 28 mwN, BAGE 123, 82). Eine am Zweck tariflicher Ausschlussfristen orientierte Auslegung ergibt daher regelmäßig, dass sie auf Ansprüche aus betrieblicher Altersversorgung keine Anwendung findet (vgl.  - Rn. 40, BAGE 138, 332; - 3 AZR 186/06 - aaO). Dies gilt auch für die in § 37 Abs. 1 TVöD-VKA bestimmte Ausschlussklausel. Bereits die wortlautidentische Vorgängerregelung des § 70 BAT erfasste nach der ständigen Rechtsprechung des Senats keine Ansprüche der Arbeitnehmer auf Verschaffung einer Zusatzversorgung (vgl. etwa  - zu B V 1 b der Gründe mwN, BAGE 79, 236).

315. Bei einer Mitgliedschaft der Beklagten bei der ZVK bereits ab dem würde sich die Betriebsrente des Klägers auf monatlich 283,80 Euro brutto anstelle der gezahlten 242,45 Euro brutto belaufen. Damit kann der Kläger von der Beklagten die Zahlung rückständiger Betriebsrente für die Zeit vom bis zum iHv. monatlich 41,35 Euro brutto, mithin iHv. insgesamt 2.729,10 Euro brutto sowie für die Zeit ab dem die Zahlung einer Betriebsrente iHv. monatlich 41,35 Euro brutto verlangen.

32III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 91 Abs. 1 ZPO.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BAG:2016:200916.U.3AZR302.15.0

Fundstelle(n):
VAAAF-87191