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IFRS 9 B4.1.17

Anhang B: Anwendungsleitlinien

Einstufung (Kapitel 4)

Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)

Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern

B4.1.17

Die Tatsache, dass ein finanzieller Vermögenswert Merkmale fehlender Rückgriffsrechte aufweist, schließt jedoch für sich genommen nicht aus, dass der finanzielle Vermögenswert die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllt. In solchen Fällen muss der Schuldner die Verknüpfung zwischen den jeweils zugrunde liegenden Vermögenswerten oder Zahlungsströmen und den vertraglichen Zahlungsströmen des einzustufenden finanziellen Vermögenswerts beurteilen (Look-Through-Ansatz), um zu bestimmen, ob diese vertraglichen Zahlungsströme Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Ein Unternehmen hat auch zu berücksichtigen, wie sich andere vertragliche Vereinbarungen — etwa nachrangige Schuldtitel oder vom Schuldner begebene Eigenkapitalinstrumente — auf diese Verknüpfung auswirken. Wenn die Bedingungen des finanziellen Vermögenswerts zu weiteren Zahlungsströmen führen oder die Zahlungsströme auf eine Weise beschränken, die mit dem Charakter von Tilgungs- und Zinszahlungen nicht vereinbar sind, erfüllt der finanzielle Vermögenswert nicht die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b). Ob es sich bei den zugrunde liegenden Vermögenswerten um finanzielle oder nichtfinanzielle Vermögenswerte handelt, ist für sich genommen für diese Beurteilung irrelevant.

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QAAAF-87184