Anhang B: Anwendungsleitlinien
Einstufung (Kapitel 4)
Einstufung finanzieller Vermögenswerte (Abschnitt 4.1)
Vertragsbedingungen, die den Zeitpunkt oder die Höhe der vertraglichen Zahlungsströme ändern
B4.1.16
Dies wäre möglich, wenn der finanzielle Vermögenswert eine Finanzinvestition in bestimmte Vermögenswerte oder Zahlungsströme darstellt und die vertraglichen Zahlungsströme somit nicht ausschließlich Tilgungs- und Zinszahlungen auf den ausstehenden Kapitalbetrag darstellen. Wenn die Vertragsbedingungen beispielsweise vorsehen, dass sich die Zahlungsströme aus dem finanziellen Vermögenswert erhöhen, wenn mehr Fahrzeuge eine bestimmte Mautstraße nutzen, stehen diese vertraglichen Zahlungsströme nicht mit einer elementaren Kreditvereinbarung in Einklang. Infolgedessen würde das Instrument nicht die Bedingung der Paragraphen 4.1.2(b) und 4.1.2A(b) erfüllen.
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QAAAF-87184