IFRS 9 7.2.50
Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften
7.2: Übergangsvorschriften
Übergangsvorschriften für die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11
7.2.50
Ein Unternehmen hat die Änderung an Paragraph 2.1(b)(ii), die durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11 vorgenommen wurde, auf Leasingverbindlichkeiten anzuwenden, die zu oder nach Beginn des Geschäftsjahrs, in dem das Unternehmen diese Änderung erstmals anwendet, getilgt sind.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
QAAAF-87184