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IFRS 9 7.1.15

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1: Zeitpunkt des Inkrafttretens

7.1.15

Durch Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, veröffentlicht im Dezember 2024, wurden die Paragraphen 2.3A-2.3B, 2.8, 6.10.1-6.10.2, - und B2.7-B2.8 eingefügt und Paragraph 2.6 geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen die Änderungen auf ein früheres Geschäftsjahr an, hat es dies anzugeben.

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QAAAF-87184