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IFRS 9 7.1.14

Kapitel 7: Zeitpunkt des Inkrafttretens und Übergangsvorschriften

7.1: Zeitpunkt des Inkrafttretens

7.1.14

Durch die Jährlichen Verbesserungen an den IFRS-Rechnungslegungsstandards — Band 11, veröffentlicht im Juli 2024, wurden Paragraph 2.1(b)(ii), Paragraph 5.1.3 und Anhang A geändert. Diese Änderungen sind auf Geschäftsjahre anzuwenden, die am oder nach dem beginnen. Eine frühere Anwendung ist zulässig. Wendet ein Unternehmen diese Änderungen auf eine frühere Periode an, hat es dies anzugeben.

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QAAAF-87184