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IFRS 9 3.2.22

Kapitel 3: Ansatz und Ausbuchung

3.2: Ausbuchung finanzieller Vermögenswerte

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3.2.22

Wird ein übertragener Vermögenswert weiterhin erfasst, darf er nicht mit der zugehörigen Verbindlichkeit saldiert werden. Ebensowenig darf ein Unternehmen Erträge aus dem übertragenen Vermögenswert mit Aufwendungen saldieren, die für die zugehörige Verbindlichkeit angefallen sind (siehe Paragraph 42 von IAS 32).

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QAAAF-87184

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