IFRS 9 2.3A
Kapitel 2: Anwendungsbereich
2.3A
Die Paragraphen 6.10.1-6.10.2 und B2.7-B2.8 gelten ausschließlich für Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen. Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, setzen ein Unternehmen Schwankungen bei der zugrunde liegenden Strommenge aus, da die Quelle der Stromerzeugung von unkontrollierbaren natürlichen Bedingungen (wie dem Wetter) abhängt. Verträge, die sich auf naturabhängigen Strom beziehen, umfassen sowohl Verträge über den Kauf oder Verkauf von naturabhängigem Strom als auch Finanzinstrumente, die sich auf solchen Strom beziehen.
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QAAAF-87184