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Einwirkung abkommensrechtlicher Begriffsbestimmungen auf innerstaatliches Steuerrecht
Begriff der „nicht im Inland belegenen Betriebsstätte” in § 9 Nr. 3 GewStG
Der in § 9 Nr. 3 GewStG verwendete Begriff der Betriebsstätte bestimmt sich nicht nach der Definition des jeweils gültigen DBA, sondern nach innerstaatlichem Recht.
Der Sachverhalt des Streitfalls
Der BFH hatte im Streitfall zu klären, ob ein Einkaufsbüro in der Republik Türkei als nicht im Inland belegene Betriebsstätte gem. § 9 Nr. 3 GewStG in der für die Streitjahre 2004 bis 2010 geltenden Fassung anzusehen und folglich der Gewerbeertrag zu kürzen ist.
Die Klägerin ist eine GmbH, die im Inland eine Importvermittlung betreibt. Sie vermittelt für eine weitere GmbH deren gesamten Wareneinkauf in der Türkei und unterhielt zu diesem Zweck in der Türkei ein Einkaufsbüro. Die Klägerin erzielte außer diesen Vermittlungsprovisionen keine weiteren Umsätze. In den Steuererklärungen der Streitjahre hatte sie dieses Einkaufsbüro als nicht im Inland belegene Betriebsstätte gem. § 9 Nr. 3 GewStG qualifiziert und somit den Gewerbeertrag um das Ergebnis des Einkaufsbüros in der Türkei gekürzt. Die Klägerin ging bei dieser Qualifizierung davon aus, dass das Einkaufsbüro den Betriebsstättenbegriff gem. § 12 AO erfüllt. Das Finanzamt folgte dieser Ansicht zunächst, änderte jedoch nach einer Außenprüfung seine Auffassung dahingehend, dass das Einkaufsbüro ...