1) Eine inkongruente Gewinnausschüttung ist auch im Falle einer anschließenden inkongruenten Wiedereinlage steuerlich anzuerkennen,
wenn der Gewinnausschüttungsbeschluss zivilrechtlich wirksam zustande gekommen ist.
2) Alleine die Anfechtbarkeit des Gewinnverteilungsbeschlusses beseitigt die steuerliche Anerkennung nicht.
3) Alleine die einem inkongruenten Gewinnverteilungsbeschluss nachfolgende inkongruente Wiedereinlage des zuvor ausgeschütteten
Betrages führt nicht zur Annahme einer missbräuchlichen Gestaltung im Sinne des § 42 AO.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BBK-Kurznachricht Nr. 3/2017 S. 107 DB 2016 S. 11 Nr. 44 DStZ 2017 S. 8 Nr. 1 EFG 2016 S. 1875 Nr. 22 GmbH-StB 2017 S. 124 Nr. 4 KÖSDI 2016 S. 20073 Nr. 12 EAAAF-87123
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