1) Ein Familienheim i.S. des § 13 Abs. 1 Nr. 4c ErbStG setzt voraus, dass sich dort der Mittelpunkt des familiären Lebens
befindet.
2) Ein Familienheim ist regelmäßig unverzüglich zur Selbstnutzung zu eigenen Wohnzwecken des Erwerbers bestimmt, wenn der
Erwerber innerhalb eines Zeitraums von sechs Monaten nach Erwerb die Absicht zur Selbstnutzung fasst und umsetzt.
3) Ausnahmsweise kann dies auch noch nach Ablauf von sechs Monaten der Fall sein, wenn hierfür Umstände verantwortlich sind,
die nicht im Einflussbereich des Erwerbers liegen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2017 S. 8 Nr. 50 DStRE 2018 S. 233 Nr. 4 DStZ 2017 S. 9 Nr. 1 EFG 2016 S. 2079 Nr. 24 ErbBstg 2017 S. 4 Nr. 1 ErbStB 2017 S. 2 Nr. 1 NWB-EV 2016 S. 408 Nr. 12 UVR 2017 S. 44 Nr. 2 LAAAF-87112
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FG Münster, Urteil v. 28.09.2016 - 3 K 3793/15 Erb
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