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Bilanzierung | Wahlrechtsausübung durch Abgabe der Steuerbilanz
Das Wahlrecht auf Einbringung zum Buchwert statt zum gemeinen Wert gemäß § 20, § 21 UmwStG muss spätestens bis zur erstmaligen Abgabe der steuerlichen Schlussbilanz der übernehmenden Gesellschaft ausgeübt werden.
Die [i]Begriff der steuerlichen Schlussbilanzsteuerliche Schlussbilanz ist die Bilanz, die auf den nach dem Einbringungszeitpunkt folgenden Bilanzstichtag zu erstellen ist und in der das eingebrachte Wirtschaftsgut erstmals anzusetzen ist. Es handelt sich also um die „reguläre“ Bilanz nach dem Einbringungsstichtag und nicht um eine eigenständige Schlussbilanz. Bei einer Einbringung von Wirtschaftsgütern handelt es sich für die übernehmende Gesellschaft nämlich um laufende Geschäftsvorfälle, die steuerlich in der regulären Bilanz erfasst werden können und müssen.
Als [i]Handelsbilanz mit Überleitungsrechnungsteuerliche Schlussbilanz ist daher au...