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Aktuelles zur Pauschalierung bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Widerruf, Streuwerbeartikel und Veranstaltungen
Seit dem [i]Geserich, Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG, NWB 46/2016 S. 3444 NWB PAAAF-85573 JStG 2007 können Arbeitgeber Sachzuwendungen an Dritte und an Mitarbeiter mit einem Steuersatz von 30 % pauschal versteuern und damit die Versteuerung für den Zuwendungsempfänger abgelten. Ende 2013 hatte der BFH erstmals über Streitfragen zur Anwendung von § 37b EStG und deren Voraussetzungen zu entscheiden. In einer jüngst veröffentlichten Entscheidung nimmt der BFH nun zu Ausübung und Widerruf des Wahlrechts Stellung. Weiterhin geht der Beitrag auf die Frage ein, inwieweit Streuwerbeartikel zu pauschalieren sind und wie die Bemessungsgrundlage bei Veranstaltungen zu ermitteln ist.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Ausübung und Widerruf des Wahlrechts zur Anwendung des § 37b EStG
[i]BFH, Urteil vom 15. 6. 2016 - VI R 54/15 NWB OAAAF-84772 Nach Auffassung der Finanzverwaltung kann das Wahlrecht zur Anwendung des § 37b EStG nicht zurückgenommen werden.
Das nun jüngst vom BFH veröffentlichte Urteil vom - VI R 54/15 betraf ein Unternehmen, das Aufwendungen für Wein- und Blumengeschenke an Dritte als Sachzuwendungen nach § 37b Abs. 1 EStG pauschal versteuert hatte. Im Rahmen einer Lohnsteuerprüfung wurden vom Finanzamt Aufwendungen für weitere Geschenke an Dritte und ...