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Pauschalierung von Sachzuwendungen nach § 37b EStG
Ausübung und Widerruf der Wahlrechte
[i]Grundlagen „Pauschalierung der Einkommensteuer bei Sachzuwendungen nach § 37b EStG“ NWB WAAAE-94436 Nach § 37b EStG können Steuerpflichtige die Einkommensteuer auf Sachzuwendungen aus betrieblicher Veranlassung an Geschäftspartner und Arbeitnehmer (Zuwendungsempfänger) pauschal mit 30 % (zuzüglich Annexsteuern) erheben. Durch die Pauschalierung sind die Ertragsteuern des Zuwendungsempfängers abgegolten. Besteuerungsgegenstand sind Zuwendungen, die zusätzlich zur ohnehin vereinbarten Leistung oder zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn erbracht werden, die nicht in Geld bestehen und die nicht gesellschaftsrechtlich veranlasst sind.
Eine Kurzfassung dieses Beitrags finden Sie in .
I. Wahlrechte
[i]Übernahme der Einkommensteuer des ZuwendungsempfängersDie Vorschrift räumt dem Steuerpflichtigen (Unternehmen) in Abs. 1 wie Abs. 2 nach allgemeiner Meinung ein Pauschalierungswahlrecht („können“) ein (, BStBl 2015 II S. 495; VI R 57/11, BStBl 2015 II S. 457, und VI R 52/11, BStBl 2015 II S. 455, sowie vom - VI R 54/15 NWB OAAAF-84772, m. w. N.; BStBl 2015 I S. 468, Rn. 3; BT-Drucks. 16/2712 S. 55). [i]Zum BMF-Schreiben Weber, NWB 29/2015 S. 2136Der in § 37b EStG zum Steuerpflichtigen erklärte Zuwendende kann die grds. beim Zuwendungsempfänger entstehende Einkommensteuer im Wege der Pauschalierung als eigene übernehmen. Die Sachzuwendungen und d...