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Abgabenordnung | Zum Vorliegen einer offenbaren Unrichtigkeit bei elektronisch übermittelten Rentendaten
Das entschieden, dass das Finanzamt eine Einkommensteuerfestsetzung nicht wegen einer offenbaren Unrichtigkeit gem. § 129 AO erhöhen darf, wenn es bei der Bearbeitung der Erklärung lediglich elektronisch übermittelte Rentendaten berücksichtigt, aber eine erklärte weitere Rente, zu der keine elektronisch übermittelten Daten vorliegen, außer Ansatz gelassen hat.
Die Klägerin, die im öffentlichen Dienst beschäftigt war, trat im Streitjahr 2011 in den Ruhestand. Danach bezog sie eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung und daneben – deutlich niedrigere – Zusatzleistungen aus einem Altersvorsorgevertrag bei der VBL Pflichtversicherung. Beide Renten gab sie in der Anlage R der S. 3578 [i]infoCenter „Berichtigung wegen offenbarer Unrichtigkeit“ NWB QAAAA-57047 Einkommensteuererklärung an. Da dem Finanzamt zum Zeitp...