Instanzenzug:
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt. Hiergegen richtet sich die auf die allgemeine Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Sie ist unbegründet, weil die sachlichrechtliche Überprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten aufgedeckt hat.
2Jedoch war die Urteilsformel um die in das niedergeschriebene Urteil versehentlich nicht aufgenommene Verfallsentscheidung zu ergänzen (§ 354 StPO analog). Die Verfallsentscheidung ist in der in der Hauptverhandlung verkündeten Urteilsformel enthalten (vgl. Sachakten Bd. 5 Bl. 126) und in den Urteilsgründen rechtsfehlerfrei begründet. Bei einem Widerspruch zwischen der ausweislich der Sitzungsniederschrift verkündeten Urteilsformel und der Urteilsformel des schriftlichen Urteils ist die Sitzungsniederschrift maßgebend (vgl. , BGHSt 34, 11, 12; LR StPO/Stuckenberg, 26. Aufl., § 275 Rn. 62; Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 59. Aufl., § 268 Rn. 18, je mwN). Der Senat vermochte die Ergänzung selbst vorzunehmen (vgl. mwN).
Fundstelle(n):
SAAAF-86732