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Körperschaftsteuer | Veräußerung einbringungsgeborener Anteile vor Ablauf der Sperrfrist
Der Gewinn aus der vor Ablauf der sog. siebenjährigen Sperrfrist erfolgten Veräußerung einbringungsgeborener Anteile ist nach der im Jahr 2005 geltenden Rechtslage steuerpflichtig. Damit wird nicht gegen Grundrechte des Veräußerers verstoßen. Der Ausschluss der Steuerfreistellung im Fall der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile innerhalb der Sperrfrist ist durch den Sachgesichtspunkt der typisierenden Verhinderung von Umgehungsgestaltungen zu rechtfertigen (Bezug: § 8b Abs. 2, Abs. 4 Satz 1 Nr. 1 KStG 2002, Art. 3 Abs. 1 GG).
Das Urteil wurde bereits am als NV-Urteil veröffentlicht (vgl. Kurzinfo StuB 2015 S. 763 NWB QAAAF-04751). Jetzt wurde es vom BFH noch nachträglich zur amtlichen Veröffentlichung bestimmt.