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Qualitätskontrolle – Wesentliche Änderungen der Prüfungstätigkeit
Die WPK weist darauf hin, dass die erstmalige Aufnahme und auch die Beendigung von Prüfungen bei Unternehmen von öffentlichem Interesse stets der WPK anzeigepflichtige, wesentliche Änderungen der Prüfungstätigkeit begründen (§ 57a Abs. 1 Satz 4 WPO, § 7 Abs. 3 Satzung für Qualitätskontrolle). Diese Anzeigepflicht gilt auch für Abschlussprüfer der in § 319a Abs. 1 HGB genannten Kreditinstitute und Versicherungsunternehmen, die Kraft Gesetzes ab dem Unternehmen von öffentlichem Interesse geworden sind (Meldung vom , abrufbar unter http://go.nwb.de/eol29).