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Umsatzsteuerbefreiung bei Überlassung von Praxisräumen
Das FG Münster entschied mit , dass es sich bei der bloßen Überlassung von Praxisräumen nebst Ausstattung durch einen Arzt an andere Ärzte weder um eine ärztliche noch um eine arztähnliche Leistung handelt. Eine solche Überlassung kann zwar einer Heilbehandlung dienen, stellt aber selbst keine solche dar.
A. Sachverhalt
Zwischen den Beteiligten ist strittig, ob sich die eine Augenklinik betreibende Klägerin für einen Teil ihrer in den Streitjahren 2001 bis 2005 erbrachten Leistungen auf eine Umsatzsteuerbefreiung berufen kann. Zusammengefasst liegt folgender Sachverhalt zugrunde:
Die Klägerin betrieb in den Streitjahren eine nach § 30 GewO genehmigte Augenklinik. Ärztlicher Direktor der Klinik war Dr. S. H., einer der Gesellschafter der Klägerin. Die Klägerin führte in den Streitjahren ihre Leistungen gegenüber diversen Leistungsempfängern aus. Neben der Klägerin waren die im gleichen Ort wie die Klägerin ansässige Augenärztegemeinschaftspraxis Dr. S. H. und Kollegen (Gemeinschaftspraxis) oder in Deutschland ansässige Belegärzte in die Leistungserbringung gegenüber den Patienten involviert. Einer der Gesellschafter dieser Gemeinschaftspraxis war der ärztli...