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BGH 23.06.2016 III ZR 308/15, NWB 47/2016 S. 3513

Kapitalanlagerecht | Pflicht des Anlagevermittlers von Eigentumswohnung zur Aufklärung über erhebliche Innenprovision

Grds. hat ein Anlagevermittler oder -berater den Erwerber einer von ihm vermittelten Kapitalanlage unaufgefordert dann über Vertriebsprovisionen aufzuklären, wenn diese 15 % des von den Anlegern einzubringenden Kapitals überschreiten. Tragend hierfür ist, dass Vertriebsprovisionen in solcher Höhe Rückschlüsse auf eine geringe Werthaltigkeit und Rentabilität der Kapitalanlage eröffnen und dies wiederum einen für die Anlageentscheidung derart bedeutsamen Umstand bedeutet, dass ein Anlageinteressent hierüber zu informieren ist. Dies gilt unabhängig davon, welche Kapitalanlage vermittelt wird, also auch für die Vermittlung von (fremdfinanzierten) Eigentumswohnungen. Dabei kommt es nicht darauf an, ob diese Kapitalanlage mittels eines Prospekts ver-trieben wird oder nicht.

Anmerkung:

Im Streitfal...

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