Prospekthaftung einer Fondsgesellschaft: Aufklärungspflicht bei Anlagevermittlung hinsichtlich der Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung
Gesetze: § 280 BGB
Instanzenzug: Az: 6 U 199/14vorgehend LG Hechingen Az: 1 O 250/13
Gründe
1Die Rechtssache hat weder grundsätzliche Bedeutung (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO) noch ist eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich (§ 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO).
2Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs schuldet der Anlagevermittler dem Anleger eine richtige und vollständige Information über diejenigen tatsächlichen Umstände, die für dessen Anlageentschluss von besonderer Bedeutung sind (st.Rspr.; vgl. nur , WM 1993, 1238, 1239, vom - III ZR 359/02, BGHZ 158, 110, 116, vom - III ZR 144/10, WM 2011, 505 Rn. 9 und vom - III ZR 493/13, WM 2014, 2310 Rn. 23). Vertreibt der Vermittler die Anlage anhand eines Prospekts, muss er im Rahmen der geschuldeten Plausibilitätsprüfung den Prospekt darauf kontrollieren, ob dieser ein in sich schlüssiges Gesamtbild über das Beteiligungsobjekt gibt und ob die darin enthaltenen Informationen, soweit er dazu mit zumutbarem Aufwand zu überprüfen in der Lage ist, sachlich vollständig und richtig sind (vgl. , aaO, und vom - III ZR 493/13, aaO).
3Dieses Pflichtenprogramm hat die Beklagte nach den Feststellungen des Berufungsgerichts nicht verletzt. Die wirtschaftlichen Risiken des Schiffsfonds werden im Prospekt hinreichend beschrieben. Die Frage der Ordnungsmäßigkeit der Widerrufsbelehrung stellt dagegen kein wirtschaftliches Risiko im eigentlichen Sinne dar, auch wenn das Fondskonzept auf einer unkündbaren gesellschaftsvertraglichen Bindung bis Ende 2024 basierte. Die Erteilung einer ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung ist eine echte Rechtspflicht des Unternehmers, auf deren Erfüllung der Verbraucher einen Rechtsanspruch hat. Die Erteilung einer nicht ordnungsgemäßen Widerrufsbelehrung stellt daher eine Pflichtverletzung der Fondsgesellschaft dar, die regelmäßig kein spezifisches Risiko der Kapitalanlage ist (vgl. dazu allgemein , WM 2015, 128 Rn. 24), so dass eine Aufklärungspflicht jedenfalls im Rahmen einer Anlagevermittlung nicht besteht (vgl. , juris Rn. 8).
4Von einer weiteren Begründung wird gemäß § 544 Abs. 4 Satz 2 Halbs. 2 ZPO abgesehen.
Ellenberger Grüneberg Maihold
Menges Derstadt
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2016:111016BXIZR14.16.0
Fundstelle(n):
WM 2016 S. 2216 Nr. 46
MAAAF-86212