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Zeitpunkt der Gewinnrealisierung bei sog. „gemischten“ Verträgen
Anmerkungen zum
[i]FG Baden-Württemberg, Urteil vom 3. 3. 2016 - 3 K 1603/14 NWB VAAAF-73239 Die steuerwirksame Gewinnrealisierung erfolgt bei Werkverträgen grundsätzlich bei Abnahme durch den Auftraggeber. Bei Dauerschuldverhältnissen wie z. B. Mietverträgen wird der Gewinn hingegen fortlaufend realisiert. So weit, so gut! Wie aber sind gemischte Verträge zu beurteilen? Muss bzw. darf eine Aufteilung vorweggenommen werden oder liegt ein einheitlicher Vertrag vor? Diese Frage hatte kürzlich das FG Baden-Württemberg zu entscheiden.
Eine Kurzfassung des Beitrags finden Sie .
I. Allgemeine Grundsätze zur Gewinnrealisierung
[i]Wolz, Ertragsrealisation (HGB, EStG), infoCenter NWB ZAAAE-67650 Eine der tragenden Säulen der deutschen Rechnungslegung ist das Realisationsprinzip, wonach Gewinne nur zu berücksichtigen sind, wenn sie am Abschlussstichtag als realisiert anzusehen sind. Somit dürfen Gewinne aus Umsatzvorgängen erst nach endgültigem Abschluss eines Verkaufsakts oder eines vergleichbaren Vorgangs ausgewiesen werden, d. h. die Realisierung von Umsätzen und Gewinnen ist erst in dem Zeitpunkt zulässig, in dem die vom Unternehmen vertraglich geschuldete Leistung vollends erbracht ist.
[i]Marx, Grundsätze der Gewinnrealisierung im Handels- und Steuerbilanzrecht, StuB 9/2016 S. 327 NWB TAAAF-72768 In der Regel müssen hierzu folgende vier ...