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USt direkt digital Nr. 22 vom Seite 2

Kein Vorsteuerabzug aus Billigkeitsgründen bei Scheinrechnungen

Dr. Matthias H. Gehm

Das FG Berlin-Brandenburg hat im Stellung dazu bezogen, ob ein Vorsteuerabzug im Billigkeitswege gem. §§ 163227 AO zu gewähren ist, wenn der Rechnungsaussteller gar keine entsprechenden Leistungen erbracht hatte.

A. Leitsätze

1. Ein Leistungsempfänger, dem keine Leistungen erbracht werden (oder jedenfalls nicht die Leistungen, über die abgerechnet wurde), hat im Regelfall keinen Anlass, ihm in Rechnung gestellte Umsatzsteuer zu begleichen. Er ist daher weniger schutzwürdig als andere Leistungsempfänger, bei denen der Vorsteuerabzug (ohne die Gewährung von Billigkeitsmaßnahmen) verlorengeht, weil die umsatzsteuerliche Würdigung hinsichtlich des Leistungsorts, der Steuerfreiheit oder der Steuerbarkeit am Ende nicht den ursprünglichen Erwartungen entspricht.

2. Bei fehlender Leistungserbringung besteht ein herabgesetzter Vertrauensschutz. Die Mitgliedstaaten versagen bei fehlender Leistungserbringung zu Recht auch dann den Vorsteuerabzug des Rechnungsempfängers, wenn aufgrund der Haftung nach § 14c UStG noch ein Steueranspruch gegen den Rechnungsaussteller besteht.

3. Ein Vorsteuerabzug aus Scheinrechnungen im Billigkeitswege kommt jedenfalls dann nicht in Betracht, wenn der R...

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