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Berufsrecht | Auslagen bei Freispruch in berufsgerichtlichen Verfahren
Erreicht der Beschuldigte in dem auf seinen Antrag eingeleiteten berufsgerichtlichen Verfahren sein Ziel des Freispruchs, so hat der im Verfahren mit dem ursprünglichen Ziel einer Verurteilung des Beschuldigten Beteiligte dessen notwendige Auslagen zu tragen. Ein freigesprochener Beschuldigter hat nur dann seine notwendigen Auslagen selbst zu tragen, wenn er sich selbst wahrheitswidrig beschuldigt hat. Davon kann nicht ausgegangen werden, nachdem die Berufskammer vom Beginn des Verfahrens an den Vorwurf einer Berufspflichtverletzung erhoben und der Beschuldigte im Einvernehmen mit der Kammer zur Klärung dieser Fragen den Antrag auf Einleitung des berufsgerichtlichen Verfahrens gestellt hat ( LBG-Ap 2/01, NJW-RR 2003, 1070).