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Online-Nachricht - Donnerstag, 10.11.2016

Umsatzsteuer | Unechte Factoringleistungen steuerpflichtig (FG)

Die Zuwendung eines Liquiditätsvorteils an Leistungsempfänger gegen eine Vorfinanzierungsgebühr stellt keine selbständige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG dar (; Revision zugelassen).

Hintergrund: Gem. § 4 Nr. 8 Buchst. c UStG sind die Umsätze im Geschäft mit Forderungen, Schecks und anderen Handelspapieren sowie die Vermittlung dieser Umsätze, ausgenommen die Einziehung von Forderungen, steuerfrei.

Sachverhalt: Die Klägerin bietet Abrechnung und Factoring von ärztlichen Privatliquidationen an. U.a. ließ sie Honorarforderungen ihres Auftraggebers (Arzt) gegen dessen Patienten abtreten und schrieb ihm dafür den Rechnungsbetrag abzüglich einer Bearbeitungsgebühr gut. Die abgetretenen Honorarforderungen machte die Klägerin gegenüber den Patienten im eigenen Namen und auf eigene Rechnung geltend. Ihr stand bei Forderungsausfall innerhalb eines Zeitraums von 90 Tagen ein Rückabwicklungsanspruch gegen die abtretenden Ärzte zu (sog. „unechtes Factoring“). Die Klägerin machte geltend, dass die Vorfinanzierungsgebühren als Entgelt für steuerfreie Umsätze anzusehen seien. Die Vorfinanzierung stelle sie eine eigenständige und gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung dar. Das FA vertrat die Auffassung, dass die Klägerin mit den Vorfinanzierungsverträgen unechte Factoring-Leistungen erbringe, die keine eigenständigen steuerfreien Umsätze aus Kreditgewährung gem. § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG darstellten.

Hierzu führte das FG München weiter aus:

  • Die von der Klägerin im Rahmen des Vorfinanzierungsvertragsmodells an ihre Kunden erbrachten Leistungen stellen eine einheitliche steuerpflichtige Leistung dar.

  • In der Zuwendung eines Liquiditätsvorteils an die Leistungsempfänger (Ärzte) gegen eine Vorfinanzierungsgebühr liegt keine selbständige Leistung in Form einer steuerfreien Kreditgewährung nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG.

  • Selbst wenn man davon ausginge, dass in der strittigen Vorfinanzierung auch eine Kreditgewährung zu sehen ist, wäre diese jedoch nicht als eigene, nach § 4 Nr. 8 Buchst. a UStG steuerfreie Leistung zu behandeln, sondern als unselbständiger Teil eines Leistungsbündels. Ihr käme umsatzsteuerrechtlich kein eigenes Gewicht zu.

Hinweis:

Das FG hat die Revision zugelassen, da klärungsbedürftig ist, ob der BFH an seinen für das unechte Factoring entwickelten Rechtsgrundsätzen im Hinblick auf das noch festhält.

Quelle: ; NWB Datenbank (Sc)

Fundstelle(n):
YAAAF-86033