Lehrbuch Körperschaftsteuer und Gewerbesteuer
5. Aufl. 2016
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Kapitel 6: Besteuerung (§§ 23, 24, 27 und 30–32 KStG)
6.1 Steuersatz und Solidaritätszuschlag
6.1.1 Systematik
986Nach § 23 KStG beträgt der derzeit gültige Steuersatz 15 % (bis VZ 2007: 25 %) des zu versteuernden Einkommens. Die Norm wird ergänzt durch die Anwendung der Freibeträge (Rdn. 998 ff.), anwendbar auf das zu versteuernde Einkommen, sowie einer tariflichen Korrektur nach § 26 KStG für ausländische Einkommensteile (Rdn. 973).
6.1.2 Steuersatz
987Getreu dem Motto „Nichts ist so stetig wie die Veränderung“ ist der Steuersatz in der Vergangenheit regelmäßig geändert worden und − so ist höchstwahrscheinlich zu vermuten − wird dieses Motto auch weiterhin Bestand haben.
Übersicht über die Steuersätze:
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Bis VZ 1998 | Tarifbelastung | 45 % |
VZ 1999–2000 | Tarifbelastung | 40 % |
VZ 2001–2007 | Tarifbelastung | 25 % |
Ab VZ 2008 | Tarifbelastung | 15 % |
6.1.2.1 Steuersätze bis VZ 2000
Die kurzen Ausführungen zum Anrechnungsverfahren sind notwendig, um das noch bestehende Steuerguthaben nach § 37 KStG sowie das Steuererhöhungspotenzial nach § 38 KStG (Rdn. 994) in deren Entwicklung nachvollziehen zu können.
Bis einschließlich VZ 2000 (i. d. R. bei abweichendem Wirtschaftsjahr auch bis 2001) galt das Anrechnungsverfahren. Dieses seit der Einführung im VZ 1976 geltende S...