Städtebauliche Abgaben
2016
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Dritter Teil:
Investitionsabgabe zur Finanzierung privater Initiativen in der Stadtentwicklung
§ 10 Private Initiativen zur Stadtentwicklung: § 171f BauGB als bundesrechtliche Kompetenz- und Rahmenvorschrift
1Gegenstand des letzten Teils dieser Darstellung ist die Investitionsabgabe zur Finanzierung privater Initiativen in der Stadtentwicklung. Die Investitionsabgabe hat ihre rechtliche Grundlage zunächst in § 171f BauGB. Die Vorschrift, die erst durch das Gesetz zur Erleichterung von Planungsvorhaben für die Innenentwicklung der Städte vom zum Bestandteil der Regelungen des Baugesetzbuchs zum Besonderen Städtebaurecht geworden ist, ermöglicht es in Satz 1 den Ländern, unbeschadet sonstiger Maßnahmen nach dem Baugesetzbuch Gebiete festzulegen, in denen in privater Verantwortung standortbezogene Maßnahmen durchgeführt werden, die auf der Grundlage eines mit den städtebaulichen Zielen der Gemeinde abgestimmten Konzepts der Stärkung oder Entwicklung von Bereichen der Innenstädte, Stadtteilzentren, Wohnquartiere und Gewerbezentren sowie von sonstigen für die städtebauliche Entwicklung bedeutsamen Bereichen dienen. Vorbild für dieses stadtentwicklungspolitische Modell sind Maßnahmen unter der Bezeichnung „Business Improvement Districts“ (B...