Suchen Barrierefrei
Städtebauliche Abgaben
Thomas Roeser

Städtebauliche Abgaben

Kostenerstattungs- und Ausgleichsbeträge sowie Investitionsabgabe

2016

ISBN Online: 978-3-482-81351-1
ISBN Print: 978-3-482-66771-8

Besitzen Sie diesen Inhalt bereits, melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.

Dokumentvorschau
Städtebauliche Abgaben

Zweiter Teil:

Ausgleichsbeträge zur Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen

§ 8 Erhebungsverfahren
I. Verwaltungsverfahren, § 154 Abs. 4 BauGB

1§ 154 Abs. 4 BauGB regelt das Verwaltungsverfahren, soweit der Ausgleichsbetrag durch einen Beitragsbescheid, nämlich durch Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, vom Ausgleichsbetragspflichtigen eingefordert wird. Erfasst wird somit der Regelfall, in dem der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung im Sinne von §§ 162, 163 BauGB zu entrichten ist, § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ebenfalls im Wege eines Beitragsbescheids wird der Ausgleichsbetrag erhoben, sofern die Gemeinde diesen auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen vorzeitig, d. h. vor Abschluss der Sanierung, festsetzt, § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Schließlich hat die Gemeinde von den Eigentümern auch Vorauszahlungen nach § 154 Abs. 6 BauGB im Wege des Beitragsbescheids zu verlangen, wie sich aus der Verweisung in § 154 Abs. 6, 2. Halbsatz BauGB ergibt. Nicht erfasst wird von § 154 Abs. 4 BauGB hingegen die Ablösungsvereinbarung nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB, die im Wege eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB, §§ 54 ff. VwVfG zwischen der Gemeinde und dem Ausgleichsbetragspflichtigen erfolgt.

1. Erhebung durch Bescheid

2Nach § 154 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB fordert die Gemeinde den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; dies bedeutet, dass die Gemeinde durch den Erlass ...