Städtebauliche Abgaben
2016
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Zweiter Teil:
Ausgleichsbeträge zur Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
§ 8 Erhebungsverfahren
I. Verwaltungsverfahren, § 154 Abs. 4 BauGB
1§ 154 Abs. 4 BauGB regelt das Verwaltungsverfahren, soweit der Ausgleichsbetrag durch einen Beitragsbescheid, nämlich durch Verwaltungsakt nach § 35 Satz 1 VwVfG, vom Ausgleichsbetragspflichtigen eingefordert wird. Erfasst wird somit der Regelfall, in dem der Ausgleichsbetrag nach Abschluss der Sanierung im Sinne von §§ 162, 163 BauGB zu entrichten ist, § 154 Abs. 3 Satz 1 BauGB. Ebenfalls im Wege eines Beitragsbescheids wird der Ausgleichsbetrag erhoben, sofern die Gemeinde diesen auf Antrag des Ausgleichsbetragspflichtigen vorzeitig, d. h. vor Abschluss der Sanierung, festsetzt, § 154 Abs. 3 Satz 3 BauGB. Schließlich hat die Gemeinde von den Eigentümern auch Vorauszahlungen nach § 154 Abs. 6 BauGB im Wege des Beitragsbescheids zu verlangen, wie sich aus der Verweisung in § 154 Abs. 6, 2. Halbsatz BauGB ergibt. Nicht erfasst wird von § 154 Abs. 4 BauGB hingegen die Ablösungsvereinbarung nach § 154 Abs. 3 Satz 2 BauGB, die im Wege eines städtebaulichen Vertrags nach § 11 BauGB, §§ 54 ff. VwVfG zwischen der Gemeinde und dem Ausgleichsbetragspflichtigen erfolgt.
1. Erhebung durch Bescheid
2Nach § 154 Abs. 4 Satz 1, 1. Halbsatz BauGB fordert die Gemeinde den Ausgleichsbetrag durch Bescheid an; dies bedeutet, dass die Gemeinde durch den Erlass ...