Städtebauliche Abgaben
2016
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Zweiter Teil:
Ausgleichsbeträge zur Finanzierung städtebaulicher Sanierungsmaßnahmen
§ 6 Berechnung und Höhe des Ausgleichsbetrags
I. Sanierungsbedingte Erhöhung des Bodenwerts, § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB
1Anders als im Erschließungsbeitragsrecht, siehe dazu § 132 BauGB, bei dem naturschutzrechtlichen Kostenerstattungsbetrag, vgl. insoweit § 135c BauGB, sowie schließlich auch für die Erhebung sog. Investitionsabgaben im Zusammenhang mit § 171f BauGB und dem jeweiligen Landesrecht trifft das Baugesetzbuch für den sanierungsbedingten Ausgleichsbetrag eine gesetzliche Regelung zu dessen Ermittlung und Höhe, ohne dass es für die Geltendmachung dieser Abgabe noch zuvor einer satzungsrechtlichen Grundlage bedarf. Ausgangspunkt ist hier zunächst § 154 Abs. 1 Satz 1 BauGB: Danach entspricht der gegenüber dem jeweiligen Eigentümer eines im förmlich festgelegten Sanierungsgebiet gelegenen Grundstücks zu erhebende Ausgleichsbetrag der durch die Sanierung bedingten Erhöhung des Bodenwerts seines Grundstücks. § 154 Abs. 2 BauGB definiert die sanierungsbedingte Bodenwerterhöhung dahin, dass sie aus dem Unterschied zwischen dem Bodenwert, der sich für das Grundstück ergeben würde, wenn eine Sanierung weder beabsichtigt noch durchgeführt worden wäre (Anfangswert), und dem Bodenwert, der sich für das Grundstück durch ...