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Beitragsberechnung bei freiwillig in der GKV versicherten Selbständigen
Bundesregierung hält an Mindestbemessungsgrundlagen fest
Unabhängig von der Höhe ihres Einkommens steht es Selbständigen generell frei, ob sie sich für den Fall der Krankheit für eine (Weiter-)Versicherung in der Gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) entscheiden oder sich einer privaten Versicherungsgesellschaft (PKV) zuwenden. Die beiden Systeme könnten dabei unterschiedlicher kaum sein. Die Prämienkalkulation der PKV ist abhängig vom Eintrittsalter und Gesundheitszustand sowie vom gewählten Versicherungsumfang einschließlich Selbstbeteiligungen. Für Kinder und Familienangehörige sind eigene Verträge abzuschließen. Selbständige können sich aber auch freiwillig in der GKV versichern. Dort gibt es weder Gesundheitsfragen und Wartezeiten und nicht erwerbstätige, weitgehend einkommenslose Familienangehörige sind kostenfrei mitversichert. Die Beitragsberechnung der GKV ist zwar auch bei Selbständigen grundsätzlich am Einkommen ausgerichtet; es gelten allerdings einige zusätzliche Besonderheiten.
I. Vermutungsregelung des Gesetzgebers
Der Gesetzgeber unterstellt zunächst bei allen Selbständigen „beitragspflichtige Einnahmen in Höhe der Beitragsbemessungsgrenze“; das sind im Jahr 2017 mtl. 4.350 € (vgl. § 240 SGB V). Daraus resultiert ein Monatsbeitrag v...