Nichtannahmebeschluss: Nichtzulassung der zivilprozessualen Revision trotz Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage verletzt Art 101 Abs 1 S 2 GG - Annahme der Verfassungsbeschwerde jedoch nicht geboten, da klärungsbedürftige Frage mittlerweile höchstrichterlich iS der angegriffenen Entscheidung entschieden wurde - hier: sekundäre Darlegungslast des Anschlussinhabers im Falle einer Rechtsverletzung durch Filesharing
Gesetze: Art 101 Abs 1 S 2 GG, § 93a Abs 2 Buchst b BVerfGG, § 94 Abs 1 S 1 UrhG, § 543 Abs 2 S 1 ZPO
Instanzenzug: LG München I Az: 21 S 3340/14 Urteil
Gründe
1Die Verfassungsbeschwerde betrifft die Schadensersatzpflicht des Beschwerdeführers wegen unerlaubten Filesharings im Internet.
I.
21. Der Beschwerdeführer, der wie seine Familie Russisch und Deutsch spricht, wurde von der Inhaberin der umfassenden Nutzungs- und Verwertungsrechte an dem russischsprachigen Film "Pregnant, aka Beremenniy" wegen einer über seinen Internetanschluss begangenen Urheberrechtsverletzung in Form des unbefugten Weitergebens der Filmdatei in einer Tauschbörse (sogenanntes unerlaubtes Filesharing) auf Schadensersatz verklagt. Konkreter Streitpunkt im Rahmen der Klage war, ob der Beschwerdeführer als Inhaber des Internetanschlusses für die geltend gemachten Schäden einzustehen hat.
32. Das Amtsgericht München hat die Klage auf Zahlung von Schadensersatz und Erstattung vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten mit Urteil vom abgewiesen (142 C 15970/13).
43. Auf die Berufung der Klägerin des Ausgangsverfahrens wurde der Beschwerdeführer mit Urteil des Landgerichts München I vom , dem Beschwerdeführer zugestellt am , zur Zahlung von Schadensersatz verurteilt (21 S 3340/14).
5a) Zur Begründung wurde darauf abgestellt, dass der Beschwerdeführer das Recht der Klägerin auf öffentliche Zugänglichmachung des Films zumindest fahrlässig widerrechtlich verletzt habe. Der streitgegenständliche Film sei unstreitig über seinen Internetanschluss hochgeladen worden. Werde ein geschütztes Werk der Öffentlichkeit von einer IP-Adresse aus zugänglich gemacht, die zum fraglichen Zeitpunkt einer bestimmten Person zugeteilt sei, so spreche grundsätzlich eine tatsächliche Vermutung dafür, dass diese Person für die Rechtsverletzung verantwortlich sei. Der Beschwerdeführer habe vorgetragen, seinen Internetanschluss seiner Ehefrau und seinen beiden Töchtern zur Nutzung überlassen zu haben. Es könne offen bleiben, ob mit diesem Vortrag bereits die tatsächliche Vermutung entkräftet sein könne, denn jedenfalls habe der Beschwerdeführer die ihm obliegende sekundäre Darlegungslast nicht erfüllt. Stehe der Beweisführer, wie regelmäßig der Rechteinhaber in Bezug auf Vorgänge in der Sphäre des Anschlussinhabers, außerhalb des für seinen Anspruch erheblichen Geschehensablaufs, könne vom Prozessgegner im Rahmen des Zumutbaren das substantiierte Bestreiten der behaupteten Tatsache und die Darlegung der für das Gegenteil sprechenden Tatsachen und Umstände verlangt werden. Den Inhaber eines Anschlusses treffe insoweit eine sekundäre Darlegungslast (unter Verweis auf -, BGHZ 185, 330 <333>; -, BGHZ 200, 76 <80>). Dieser genüge er grundsätzlich dann, wenn er vortrage, ob andere Personen selbständig Zugang zu seinem Internetanschluss gehabt hätten und als Täter der Rechtsverletzung in Frage kämen. In diesem Umfang sei der Anschlussinhaber im Rahmen des Zumutbaren auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf -, BGHZ 200, 76 <80 f.>). Eine Umkehr der Beweislast sei mit der sekundären Beweislast ebenso wenig verbunden wie eine über die prozessuale Wahrheitspflicht und Erklärungslast gemäß § 138 Abs. 1 und Abs. 2 ZPO hinausgehende Verpflichtung des Anschlussinhabers, dem Rechteinhaber alle für seinen Prozesserfolg benötigten Informationen zu verschaffen (unter Verweis auf -, BGHZ 200, 76 <80>). Vorliegend habe der Beschwerdeführer vorgetragen, zum Tatzeitpunkt nicht zu Hause gewesen zu sein. Seine Familienmitglieder hätten Zugriff auf das Internet gehabt. Diese habe er belehrt, dass es strengstens untersagt sei, über den Anschluss illegale Dateien aus Tauschbörsen zu laden. Er habe alle Familienangehörigen hinsichtlich des streitgegenständlichen Vorfalls befragt. Sie hätten bestritten, für den Vorfall verantwortlich zu sein. Auch habe er versucht, zu überprüfen, ob sich Spuren des Films auf dem Computer befänden, dabei aber nichts finden können.
6b) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass er sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen mache und damit vortrage, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen, sei der Sachvortrag des Beschwerdeführers nicht plausibel und genüge damit der sekundären Darlegungslast nicht. Denn bei der vom Internetanschluss des Beschwerdeführers begangenen Rechtsverletzung sei es denklogisch nicht möglich, dass niemand für diese verantwortlich sei. Dass unbekannte Dritte die Rechtsverletzung begangen hätten, habe der Beschwerdeführer nicht substantiiert behauptet. Insoweit habe er lediglich vortragen lassen, sein Internetanschluss sei durch ein individuelles Passwort geschützt.
7c) Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe, er jedoch hiervon nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, er aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn der Vortrag des Beschwerdeführers, dass er seinen Familienmitgliedern glaube, dass sie die Rechtsverletzung nicht begangen hätten, und diese daher als Täter (eigentlich) nicht in Betracht kämen, sie aber dennoch als Täter in Betracht kommen könnten, sei zum einen widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht komme. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder eine seiner Töchter dennoch - obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten und er ihnen guten Glauben schenken wolle - als Täter in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer habe im Rahmen seiner sekundären Darlegungslast vorzutragen, wer als Täter der Rechtsverletzung in Betracht komme, und sei in diesem Umfang auch zu Nachforschungen verpflichtet (unter Verweis auf -, BGHZ 200, 76 <81>). Dieser Nachforschungspflicht sei der Beschwerdeführer vorliegend jedoch nicht hinreichend nachgekommen. Er habe sich mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen, seinen Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben. Es fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer des Beschwerdeführers dahingehend überprüft worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden habe. Der Beschwerdeführer sei daher bei Anlegung eines gebotenen strengen Maßstabs an den Detailgrad und die Plausibilität des Sachvortrags der sekundären Darlegungslast nicht nachgekommen.
8d) Die Revision sei nicht zuzulassen gewesen, da die Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung im Sinne von § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 ZPO habe und auch die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung keine Entscheidung des Revisionsgerichts nach § 543 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 ZPO erforderten. Es handle sich um eine Einzelfallentscheidung unter Anwendung der vom Bundesgerichtshof zuletzt in der Entscheidung vom (I ZR 169/12) aufgestellten Grundsätze.
94. Mit Schriftsatz vom erhob der Beschwerdeführer durch seinen Verfahrensbevollmächtigten Verfassungsbeschwerde gegen das Urteil des Landgerichts München I.
II.
10Mit seiner Verfassungsbeschwerde rügt der Beschwerdeführer eine Verletzung seiner Rechte aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG und Art. 3 Abs. 1 GG, weil das Landgericht trotz grundsätzlicher Bedeutung des Rechtsstreits die Revision nicht zugelassen habe.
11Dem Bundesverfassungsgericht lagen die Akten des Ausgangsverfahrens vor. Das Bayerische Staatsministerium der Justiz und die Klägerin des Ausgangsverfahrens hatten Gelegenheit zur Stellungnahme.
III.
121. Die zulässige Verfassungsbeschwerde ist auch begründet. Das angegriffene Urteil des Landgerichts München I vom hat die Revision unter der Annahme nicht zugelassen, der Umfang der sekundären Darlegungslast des (beklagten) Inhabers eines Internetanschlusses, von dem aus eine Urheberrechtsverletzung begangen worden ist, sei bereits zu diesem Zeitpunkt durch die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs umfassend und eindeutig geklärt gewesen. Es hat die maßgebliche Vorschrift des § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO damit in unhaltbarer Weise gehandhabt und den Beschwerdeführer dadurch in seinem Recht aus Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG verletzt.
13a) Wird in einer Entscheidung entgegen den gesetzlichen Anforderungen die Revision nicht zugelassen, so verstößt dies gegen die Gewährleistung des gesetzlichen Richters gemäß Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG, wenn sich die Entscheidung insoweit als objektiv willkürlich erweist und den Zugang zur nächsten Instanz unzumutbar erschwert (vgl. BVerfGE 42, 237 <241>; 67, 90 <94 f.>; 87, 282 <284 f.>). Hierfür genügt die fehlerhafte Handhabung der maßgeblichen Zulassungsvorschriften allein nicht (vgl. BVerfGE 67, 90 <95>; 87, 282 <284 f.>; BVerfGK 2, 202 <204>). Willkürlich ist eine Entscheidung vielmehr erst dann, wenn sie unter keinem denkbaren Aspekt rechtlich vertretbar ist (vgl. BVerfGE 4, 1 <7>; 80, 48 <51>). Der Annahme einer willkürlichen Entscheidung steht es entgegen, wenn sich das Gericht mit der Rechtslage eingehend auseinandersetzt und seine Rechtsauffassung nicht jedes sachlichen Grundes entbehrt (vgl. BVerfGE 89, 1 <13 f.>; 96, 189 <203>).
14b) Diesen verfassungsrechtlichen Anforderungen genügt das Urteil des Landgerichts München I vom nicht. Die Annahme des Landgerichts, es liege kein Revisionszulassungsgrund vor, da die Sache weder grundsätzliche Bedeutung habe, noch eine Entscheidung des Revisionsgerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erforderlich sei, weil die entscheidungserhebliche Rechtsfrage des Umfangs der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers in der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs bereits umfassend und eindeutig geklärt sei und die angegriffene Entscheidung lediglich diese Rechtsprechung anwende, ist - bezogen auf den Zeitpunkt der Entscheidung des Landgerichts München I - nicht haltbar. Vielmehr war der Umfang der sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers zu diesem Zeitpunkt offenkundig klärungsbedürftig (vgl. einerseits LG Braunschweig, Urteil vom - 9 S 433/14, 9 S 433/14 <59> -, juris, Rn. 38; AG Bielefeld, Urteil vom - 42 C 368/13 -, juris, Rn. 12 f.; -, juris, Rn. 20; -, juris, Rn. 6 ff.; -, juris, Rn. 14 f.; LG Frankenthal, Urteil vom - 6 O 518/13 -, juris, Rn. 28 f.; -, juris, Rn. 14; -, juris, Rn. 27 ff.; -, juris, Rn. 9 f.; vgl. andererseits LG München I, Urteil vom - 21 S 26548/13 -, juris, Rn. 15; LG München I, Urteil vom - 21 S 24208/13 -, juris, Rn. 30 f.; -, juris, Rn. 23) und klärungsfähig (vgl. zur Eröffnung des Schutzbereichs von Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG: BVerfGK 2, 202 <204>; 19, 364 <366 f.>; BVerfG, Beschluss der 3. Kammer des Zweiten Senats vom - 2 BvR 1013/11 -, juris, Rn. 40; BVerfG, Beschluss der 2. Kammer des Ersten Senats vom - 1 BvR 2851/13 -, juris, Rn. 22).
152. Die Verfassungsbeschwerde ist dennoch nicht zur Entscheidung anzunehmen. Sie hat weder grundsätzliche Bedeutung, da die maßgeblichen verfassungsrechtlichen Fragen bereits geklärt sind, noch ist sie zur Durchsetzung der in § 90 Abs. 1 BVerfGG genannten Rechte angezeigt (§ 93a Abs. 2 Buchstabe a und b BVerfGG). Es ist deutlich abzusehen, dass auch im Fall der Aufhebung des Urteils und der Zurückverweisung des Rechtsstreits der Klage gegen den Beschwerdeführer mit Blick auf die vom Bundesgerichtshof inzwischen konkretisierten Grundsätze zur sekundären Darlegungslast des Anschlussinhabers (vgl. -, MMR 2016, S. 131 <132>) stattgegeben würde, so dass dem Beschwerdeführer durch die Versagung einer Entscheidung zur Sache kein besonders schwerer Nachteil entsteht (§ 93a Abs. 2 Buchstabe b BVerfGG; vgl. auch BVerfGE 90, 22 <25 f.>).
16a) Das Landgericht München I hat festgestellt, dass der Vortrag des Beschwerdeführers, sofern er dahingehend zu verstehen sei, dass er sich die Aussagen seiner Familienangehörigen zu eigen mache und damit vortrage, weder er noch seine Familienangehörigen hätten die Rechtsverletzung begangen, nicht plausibel sei und damit der sekundären Darlegungslast nicht genüge. Sofern der Vortrag des Beschwerdeführers dahingehend zu verstehen sei, dass es zwar theoretisch möglich sei, dass seine Ehefrau oder eine der Töchter die Rechtsverletzung begangen habe, er hiervon jedoch nicht ausgehe, weil er ihrer Auskunft glaube, aber nicht mit Sicherheit wisse, ob die Auskunft zutreffend sei, genüge der Vortrag der sekundären Darlegungslast ebenfalls nicht. Denn dieser sei zum einen widersprüchlich und zum anderen ergebe sich hieraus gerade nicht, dass auch eine andere Person als der Anschlussinhaber als Täter in Betracht komme. Um der sekundären Darlegungslast zu genügen, hätte der Beschwerdeführer vielmehr konkret darlegen müssen, ob und warum seine Ehefrau oder eine seiner Töchter dennoch - obwohl sie die Rechtsverletzung nicht zugestanden hätten und er ihnen guten Glauben schenken wolle - als Täter in Betracht kämen. Der Beschwerdeführer habe sich insoweit mit der pauschalen Auskunft seiner Familienangehörigen begnügt, die im Widerspruch zur feststehenden Rechtsverletzung über seinen Internetanschluss und zu seiner eigenen Einlassung, dass er es nicht gewesen sei, stehe. Er habe vorgetragen, seinen Computer überprüft und darauf keine Spuren des Films gefunden zu haben. Es fehle jeglicher Vortrag dazu, inwiefern der Computer dahingehend überprüft worden sei, ob sich auf ihm eine Software für ein Tauschbörsenprogramm befunden habe.
17b) Auch der Bundesgerichtshof geht in seiner die sekundäre Darlegungslast konkretisierenden Entscheidung vom davon aus, dass ein Vortrag des Anschlussinhabers, zum Zeitpunkt der Rechtsverletzung habe keine andere Person seinen Internetanschluss benutzen können, die tatsächliche Vermutung seiner Täterschaft nicht widerlege (vgl. -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er erteilte dem Einwand des dortigen Anschlussinhabers, dass in den Fällen, in denen der Internetanschluss von mehreren Personen im Haushalt genutzt werde, kein Raum für eine tatsächliche Vermutung der Täterschaft des Anschlussinhabers bestehe, ausdrücklich eine Absage und stellte dabei klar, dass es nicht auf die Nutzungsmöglichkeit von Familienangehörigen im Allgemeinen, sondern konkret auf die Situation zum Verletzungszeitpunkt ankomme (vgl. -, MMR 2016, S. 131 <132>). Er hat zudem ausdrücklich festgestellt, dass es im Rahmen der sekundären Darlegungslast nicht ausreichend sei, dass der Anschlussinhaber nur die eigene Täterschaft in Abrede stelle und pauschal die bloß theoretische Möglichkeit des Zugriffs von in seinem Haushalt lebenden Dritten auf seinen Internetanschluss behaupte (vgl. -, MMR 2016, S. 131 <Leitsatz, 132>).
18c) Der Beschwerdeführer hat im Ausgangsverfahren lediglich seine eigene Täterschaft in Abrede gestellt und entweder gleichzeitig auch die Täterschaft seiner Familienmitglieder bestritten und damit (konkludent) abstrakt auf einen trotz der Verschlüsselung des Anschlusses mit einem Passwort möglichen Zugriff eines Dritten verwiesen oder sich - unter (konkludentem) Bestreiten des Wahrheitsgehalts von deren Aussage - auf die generell bestehende Zugriffsmöglichkeit der in seinem Haushalt lebenden Familienangehörigen berufen. Es fehlen jedoch konkrete Darlegungen zur Möglichkeit, dass ein unbefugt handelnder Dritter Täter der Rechtsverletzung sein könnte. Zudem wurde die Möglichkeit einer Tatbegehung durch die Familienangehörigen des Beschwerdeführers - trotz der unternommenen und mitgeteilten Nachforschungen - nicht über die allgemein bestehende Möglichkeit einer Internetnutzung durch diese hinaus konkretisiert. Hierzu hätte es Darlegungen des Beschwerdeführers zum konkreten Nutzungsverhalten seiner Familienmitglieder zum Tatzeitpunkt oder zum Vorhandensein von Filesharing-Software auf dem Computer beziehungsweise zu auffindbaren Spuren des Films auf dem Computer bedurft (vgl. -, MMR 2016, S. 131 <132>).
19Von einer weiteren Begründung wird nach § 93d Abs. 1 Satz 3 BVerfGG abgesehen.
20Diese Entscheidung ist unanfechtbar.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BVerfG:2016:rk20160923.2bvr179715
Fundstelle(n):
SAAAF-85708