BGH Urteil v. - VII ZR 185/13

Architektenvertrag: Schadensersatzanspruch gegen Architekten bei Überschreitung der vereinbarten Baukostenobergrenze; Beweislast des Auftraggebers für behauptete Beschaffenheitsvereinbarung

Leitsatz

1. Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch zustehen (Fortführung von , BauR 2003, 566 = NZBau 2003, 281).

Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten (dolo-agit-Einwand, § 242 BGB).

2. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

Gesetze: § 242 BGB, § 280 Abs 1 BGB, § 634 Nr 4 BGB, § 4 AIHonO 1996, § 10 AIHonO 1996

Instanzenzug: Az: 1 U 1032/12vorgehend LG Mühlhausen Az: 3 O 471/09

Tatbestand

1Die Klägerin verlangt von der Beklagten restliches Architektenhonorar.

2Die Beklagte wollte ein Betriebsgebäude zu einem Geschäfts- und Wohnhaus umbauen lassen. Mit schriftlichem Vertrag vom 13./ beauftragte sie die Klägerin mit Architektenleistungen der Leistungsphasen 1 bis 4 gemäß § 15 Abs. 2 HOAI a.F.; als Honorar wurde der Mindestsatz der Honorarzone III vereinbart. Später gab die Beklagte weitere Leistungsphasen in Auftrag. Für die von der Klägerin erbrachten Leistungen zahlte die Beklagte insgesamt 61.620,51 €.

3Bereits vor Vertragsschluss hatte die Klägerin einen "Honorar-Vorschlag" vom auf der Grundlage anrechenbarer Kosten in Höhe von 586.206,90 € übergeben. Bei ihrer späteren Honorarberechnung legte sie hingegen höhere anrechenbare Kosten zugrunde und forderte mit ihrer Klage erstinstanzlich zuletzt ein Resthonorar in Höhe von 34.266,03 € nebst Zinsen.

4Zwischen den Parteien ist streitig, welche Vorgaben zu den Baukosten gemacht wurden. Die Beklagte behauptet, der Klägerin sei anlässlich des ersten Planungsgespräches mitgeteilt worden, dass die Baukosten maximal 600.000 € betragen dürften, womit sich die Klägerin einverstanden erklärt habe. Die Klägerin behauptet, sie habe am eine Baukostenschätzung übergeben, die zu erwartende Kosten in Höhe von 1,2 Mio. € ausgewiesen habe, welche die Beklagte akzeptiert habe.

5Das Landgericht hat die Beklagte zur Zahlung von 2.470,20 € nebst Zinsen verurteilt und die Klage im Übrigen abgewiesen. Die Berufung der Klägerin, mit der diese die Verurteilung der Beklagten zur Zahlung weiterer 31.795,83 € nebst Zinsen angestrebt hat, hat das Berufungsgericht zurückgewiesen. Mit ihrer vom Senat zugelassenen Revision verfolgt die Klägerin ihr Begehren weiter.

Gründe

6Die Revision der Klägerin führt zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Zurückverweisung der Sache an das Berufungsgericht.

7Auf das Rechtsverhältnis der Parteien ist die Honorarordnung für Architekten und Ingenieure in der Fassung 1996/2002 anzuwenden (im Folgenden: HOAI a.F.).

I.

8Das Berufungsgericht hat im Wesentlichen ausgeführt:

9Das Verfahren vor dem Landgericht leide unter einem wesentlichen Verfahrensmangel. Nachdem es zu einem Richterwechsel gekommen sei, habe der erkennende Einzelrichter zu Unrecht darauf verzichtet, eine in früherer Besetzung bereits durchgeführte Zeugenvernehmung zu der Frage zu wiederholen, welche Kostenvorgaben der Klägerin gemacht worden seien. Der Richter habe seine Überzeugung nicht auf die protokollierte Aussage des Zeugen Dr. K. stützen dürfen, weil sich aus der Protokollierung der Aussage keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit des Zeugen ergäben.

10Dieser Verfahrensmangel wirke sich aber im Ergebnis nicht aus, weil die Klägerin nicht bewiesen habe, dass es nicht zu der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung einer Baukostenobergrenze gekommen sei. Es sei umstritten, wer die Beweislast für eine solche Vereinbarung trage. Das Berufungsgericht schließe sich der vom , BauR 1980, 84, vertretenen Auffassung an, dass die Beweislast bei dem Architekten liege, da nach § 632 Abs. 2 BGB der einen taxmäßigen oder üblichen Werklohn fordernde Unternehmer die Behauptung des Auftraggebers widerlegen müsse, es sei ein fester geringerer Werklohn vereinbart.

11Die Klägerin habe den ihr obliegenden Beweis nicht geführt. Auf die Aussage der von der Klägerin benannten Zeugin E., ihrer Sekretärin, komme es nicht an, da diese nicht habe angeben können, bei der Übergabe der Kostenschätzung am anwesend gewesen zu sein. Der Zeuge Dr. K. habe in der Berufungsinstanz nicht vernommen werden müssen, weil er lediglich gegenbeweislich benannt worden sei.

12Die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze habe zur Folge, dass diese Summe die Obergrenze der anrechenbaren Kosten für die Honorarberechnung bilde. Lege man eine Baukostenobergrenze von 586.206,90 € zugrunde, stehe der Klägerin insgesamt ein Honorar von 64.090,71 € zu, so dass sich der Resthonoraranspruch der Klägerin - wie vom Landgericht entschieden - lediglich auf 2.470,20 € belaufe.

II.

13Das hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand.

14Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann der noch im Streit stehende Honoraranspruch der Klägerin nicht abgelehnt werden.

151. Die bisherigen Feststellungen tragen die Auffassung des Berufungsgerichts nicht, die Klägerin habe zu beweisen, dass es nicht zu der von der Beklagten behaupteten Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze gekommen ist.

16a) Hat der Architekt eine mit dem Auftraggeber vereinbarte Baukostenobergrenze nicht eingehalten, kann dem Auftraggeber ein Schadensersatzanspruch nach § 634 Nr. 4, § 280 Abs. 1 BGB in der Weise zustehen, dass der Honorarberechnung Baukosten maximal in Höhe der zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Kostenobergrenze als anrechenbare Kosten zugrunde gelegt werden. Die Planungsleistung eines Architekten entspricht nicht der vereinbarten Beschaffenheit, wenn sie ein Bauwerk vorsieht, dessen Errichtung höhere Baukosten erfordert, als sie von den Parteien des Architektenvertrags vereinbart sind. Der Architekt ist verpflichtet, die Planungsvorgaben des Auftraggebers zu den Baukosten des Bauwerks zu beachten. Dabei muss er eine vereinbarte Baukostenobergrenze einhalten (vgl. , BGHZ 201, 32 Rn. 21; Urteil vom - VII ZR 230/11, BGHZ 197, 93 Rn. 9; Urteil vom - VII ZR 395/01, BauR 2003, 1061, juris Rn. 9 = NZBau 2003, 388; Urteil vom - VII ZR 362/01, BauR 2003, 566, juris Rn. 15 f. = NZBau 2003, 281). Der auf die Nichteinhaltung einer solchen Obergrenze gestützte Schadensersatzanspruch des Auftraggebers führt dazu, dass der Architekt den sich aus der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure ergebenden Honoraranspruch auf der Grundlage der anrechenbaren Kosten gemäß § 10 HOAI a.F. insoweit nicht geltend machen kann, als dieser das Honorar überschreitet, welches sich ergäbe, wenn die anrechenbaren Kosten der vereinbarten Baukostenobergrenze entsprochen hätten. Denn der Architekt verhielte sich treuwidrig im Sinne des § 242 BGB, wenn er einen Honoraranspruch durchsetzen wollte, obwohl er verpflichtet wäre, das Erlangte sofort wieder herauszugeben (vgl. zum dolo-agit-Einwand , BGHZ 192, 305 Rn. 17; Urteil vom - VII ZR 108/08, BGHZ 183, 366 Rn. 23; jeweils m.w.N.).

17b) Bestreitet der Architekt die Vereinbarung einer Baukostenobergrenze, muss der Auftraggeber, der verlangt, so gestellt zu werden, als wäre diese eingehalten worden, die behauptete Vereinbarung beweisen. Beruft sich der Auftraggeber auf eine Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze, trägt er mithin die Darlegungs- und Beweislast für die von ihm behauptete Beschaffenheitsvereinbarung.

18aa) Dies entspricht der Grundregel der Beweislastverteilung, dass jede Partei, die den Eintritt einer Rechtsfolge geltend macht, die Voraussetzungen des ihr günstigen Rechtssatzes zu beweisen hat (vgl. , BauR 2014, 1773 Rn. 19 = NZBau 2014, 555; Prütting in Baumgärtel/Laumen/Prütting, Handbuch der Beweislast, 3. Aufl., Grundlagen, Kapitel 11 Rn. 20 ff.; jeweils m.w.N.; vgl. zudem zur Baukostenobergrenze , BauR 1997, 494, 495, juris Rn. 6; OLG Stuttgart, BauR 2010, 1260, 1263, juris Rn. 49; Kniffka in Kniffka/Koeble, Kompendium des Baurechts, 4. Aufl., 4. Teil Rn. 17; Koeble in Locher/Koeble/Frik, HOAI, 12. Aufl., Einleitung Rn. 180).

19bb) Entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts können die von der Rechtsprechung zu § 632 Abs. 2 BGB entwickelten Grundsätze zur Beweislastverteilung für den Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung einer vereinbarten Baukostenobergrenze nicht herangezogen werden. Aus dem , BauR 1980, 84, 85, juris Rn. 17 f., ergibt sich nichts anderes. Jener Entscheidung lag nicht ein Schadensersatzanspruch wegen Überschreitung einer Baukostenobergrenze, sondern die Erwägung zugrunde, dass in der Vereinbarung einer Baukostenobergrenze eine nach den Regelungen der damals geltenden Gebührenordnung für Architekten (GOA) wirksame Vereinbarung eines Parameters für die Honorarberechnung liegen kann. Es kann dahinstehen, ob diese Erwägung unter Geltung der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (1996/2002) überhaupt weiterhin Gültigkeit haben kann, denn im Streitfall liegt eine allen Wirksamkeitsvoraussetzungen des § 4 HOAI a.F. genügende Honorarvereinbarung nicht vor.

20c) Ist eine bestimmte Baukostenobergrenze vereinbart und behauptet eine der Vertragsparteien deren spätere Abänderung, trägt diejenige Partei hierfür die Beweislast, für die sich die Abänderung günstig erweisen würde. Beruft sich der Architekt auf eine nachträgliche Verständigung über eine Erhöhung der Baukostenobergrenze, hat er die von ihm behauptete Abänderung darzulegen und zu beweisen (, BauR 2003, 1061, 1062, juris Rn. 14 = NZBau 2003, 388; Zöller/Greger, ZPO, 31. Aufl., Vor § 284 Rn. 19 m.w.N.).

212. Nach den vorstehenden Maßgaben hat das Berufungsgericht die Beweislast verkannt. Zudem hat es verfahrensfehlerhaft von einer Beweiserhebung abgesehen.

22a) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist mit der gebotenen Klarheit schon nicht zu entnehmen, mit welchem Inhalt es eine Vereinbarung über eine Baukostenobergrenze angenommen hat - nach dem Honorar-Vorschlag vom über 586.206,90 € oder aufgrund von Vorgaben des Ehemanns der Beklagten (Zeuge Dr. K) über 600.000 €. Diese Differenz würde sich auf die durch lineare Interpolation zu ermittelnde Höhe des Architektenhonorars auswirken (§ 5a HOAI a.F.).

23b) Den Ausführungen des Berufungsgerichts ist auch nicht zu entnehmen, ob es die Klägerin betreffend die ursprüngliche Vereinbarung einer Baukostenobergrenze oder deren nachträgliche Erhöhung als beweisfällig behandelt hat.

24aa) Lag den Erwägungen des Berufungsgerichts zugrunde, dass streitig war, ob überhaupt eine Baukostenobergrenze vereinbart worden ist, hätte die Beweisaufnahme vom Berufungsgericht wiederholt werden müssen. Da die Beklagte für die von ihr behauptete Vereinbarung einer Kostenobergrenze die Beweislast trägt, hätte das Berufungsgericht von der Vernehmung des von der Beklagten benannten Zeugen Dr. K. nicht absehen dürfen.

25bb) Der Standpunkt des Berufungsgerichts, die klagende Architektin trage die Beweislast, kommt erst dann zum Tragen, wenn unstreitig oder bewiesen ist, dass ursprünglich eine (niedrigere) Baukostenobergrenze vereinbart war. In diesem Fall wäre die Klägerin für eine sie begünstigende Erhöhung beweisbelastet. Hierzu fehlt es bislang an hinreichenden Feststellungen.

26Auch dann hätte das Berufungsgericht die Zeugeneinvernahme wegen des von ihm richtig erkannten Verfahrensmangels in erster Instanz wiederholen müssen.

27Die erneute Vernehmung der Zeugin E. konnte nicht mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung abgelehnt werden. Die Auffassung, die Angaben der Zeugin E. seien mangels persönlicher Anwesenheit beim Gespräch von vornherein nicht geeignet, Beweis zu erbringen, ist von Rechtsfehlern beeinflusst. Die Aussage eines Zeugen "vom Hörensagen" unterliegt der freien Beweiswürdigung (§ 286 ZPO) des Tatrichters. Auch der Zeuge vom Hörensagen ist Zeuge, da er seine eigene konkrete Wahrnehmung bekunden soll. Zwar haftet dieser Art des Beweises eine besondere Unsicherheit an, die über die allgemeine Unzuverlässigkeit des Zeugenbeweises hinausgeht, so dass an die Beweiswürdigung hohe Anforderungen zu stellen sind. Dies kann es aber nicht rechtfertigen, ein solches Beweismittel als unzulässig oder ungeeignet anzusehen (vgl. , BGHZ 168, 79 Rn. 21; Urteil vom - IX ZR 153/01, NJW 2002, 2774, juris Rn. 6).

III.

28Das Berufungsurteil kann danach keinen Bestand haben. Da die Sache nicht zur Endentscheidung reif ist, ist sie zur neuen Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 563 Abs. 3, Abs. 1 Satz 1 ZPO).

Eick                       Kartzke                      Graßnack

             Sacher                         Borris

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:


Fundstelle(n):
NJW 2016 S. 8 Nr. 47
NJW 2017 S. 386 Nr. 6
CAAAF-85680