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BAG Urteil v. - 8 AZR 288/96

Leitsatz

Leitsatz:

»1. Die auch bei grober Fahrlässigkeit des Arbeitnehmers möglichen Haftungserleichterungen (vgl. Urteil des Senats vom - 8 AZR 276/88 - BAGE 63, 127 = AP Nr. 97 zu § 611 BGB Haftung des Arbeitnehmers) sind nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil der Arbeitnehmer freiwillig eine. Berufshaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, die auch im Falle grober Fahrlässigkeit für den Schaden eintritt.

2. Im Einzelfall können Haftungserleichterungen deshalb ausscheiden, weil der Arbeitnehmer mit besonders grober (gröbster) Fahrlässigkeit handelte.«

Fundstelle(n):
CAAAF-85628

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BAG, Urteil v. 25.09.1997 - 8 AZR 288/96

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