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Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei Forderungsausfall aufgrund Insolvenz des Käufers
Der teilweise Ausfall der Kaufpreisforderung und der vereinbarten Stundungszinsen aufgrund Insolvenz des Käufers führt nicht zu einer Änderung der Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer für den Grundstückskauf (Bezug: § 8 Abs. 2, § 9 Abs. 1 Nr. 1, § 16 Abs. 3 GrEStG; § 12 BewG; § 165 Abs. 2, § 175 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AO).
Die Grunderwerbsteuer bemisst sich nach dem Wert der Gegenleistung. Die Höhe der Gegenleistung ist nach den Vorschriften des Bewertungsgesetzes (BewG) zu bestimmen. Die Kaufpreisforderung ist als Kapitalforderung nach § 12 BewG zu bewerten. § 12 Abs. 2 BewG, wonach uneinbringliche Forderungen außer Ansatz bleiben, hat für die Bewertung von Kaufpreisforderungen für Zwecke der Grunderwerbsteuer regelmäßig keine Bedeutung, so der BFH. Im Zeitpunkt des Abschlusses des Kaufvertrags sei im Allgemeinen davon auszugehen, dass der Kaufpreis auch entrichtet werde. ...BStBl 1989 II S. 576