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Rundungsregelungen bei der Vorsteuerberichtigung
Das FG Münster hat aktuell eine bedeutsame Entscheidung zu Rundungsregelungen bei der Vorsteuerberichtigung getroffen ( NWB JAAAF-84684).
Die Klägerin (Klin.) betreibt ein Kreditinstitut. Für ihre Umsätze im gewerblichen Kundengeschäft (Darlehen, Kontoführung, Avale, usw.) verzichtete sie ab dem auf die Steuerfreiheit (§ 4 Nr. 8 UStG) und tätigte in den Streitjahren 2009 und 2010 in diesem Geschäftsbereich steuerpflichtige Umsätze.
Darüber hinaus führte sie andere steuerpflichtige, aber auch steuerfreie Umsätze aus. Auf der Basis von Margen ermittelte die Klin. die abzugsfähigen Vorsteuerbeträge für 2009 mit 13,55 % und für 2010 mit 13,18 %, die sie in den Umsatzsteuer-Erklärungen für 2009 und 2010 jeweils auf 14,00 % aufrundete.
Die durch den Verzicht auf die Steuerfreiheit ihrer Umsätze an gewerbliche Kunden nach § 15a UStG ausgeführten Korrekturen der in den Vorjahren zu ihren Umsätzen an gewerbliche Kunden erklärten Vorsteuerbeträge rundete die Klin. zu ihren Gunsten auf 14,00 % auf.
Nach der für die Streitjahre durchgeführten Außenprüfung soll hingegen kein Anspruch auf Aufrundung des für den Vorsteuerabzug errechneten Pro-Rata-Satzes bestehen (vgl. auch