Bestimmung des Prüfungszeitraums nach pflichtgemäßem Ermessen des HZA
Leitsatz
1. Eine Prüfungsverfügung hat sich nicht dadurch erledigt, dass der im Begleitschreiben vorgesehene Prüfungstermin verstrichen
ist, wenn damit nicht der Prüfungstermin verbindlich angeordnet werden sollte, sondern es sich um einen bloßen Terminvorschlag
der Behörde ohne eigenständigen Regelungsgehalt handelte.
2. Die Anordnung einer Prüfung setzt nicht voraus, dass ein konkreter Verdacht für einen Leistungsmissbrauch besteht. Vielmehr
lässt § 2 SchwarzArbG grundsätzlich auch verdachtsunabhängige Kontrollen zu, wenn nach den allgemeinen Erfahrungen der Zollbehörden
Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass z. B. Sozialleistungen im Zusammenhang mit der Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen
zu Unrecht bezogen worden sein könnten.
3. Es ist nicht erforderlich, dass die rechtliche Qualifizierung etwa als Arbeitgeber oder Auftraggeber beim Erlass der Prüfungsverfügung
bereits feststeht. Denn eine wirkungsvolle Bekämpfung der Schwarzarbeit ist nur dann möglich, wenn auch solche Sachverhalte
überprüft werden können, bei denen die rechtlichen Verhältnisse noch unklar sind. Allerdings müssen Anhaltspunkte dafür vorliegen,
dass die zu prüfende Person z. B. als Arbeitgeber oder Auftraggeber in Betracht kommt.
4. Bei den Kontrollen nach § 2 SchwarzArbG handelt es sich nicht um eine Maßnahme der Strafverfolgung.
5. Die Bestimmung des Prüfungszeitraums liegt im pflichtgemäßen Ermessen des Hauptzollamts (HZA), welches dabei zwar grundsätzlich
nicht auf ein einziges Prüfungsjahr beschränkt ist; es dürfen aber auch nicht beliebig viele Jahre in die Prüfung einbezogen
werden. Eine solche Anordnung würde gegen das Übermaßverbot verstoßen.
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