NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 294 Einzubeziehende Unternehmen, Vorlage- und Auskunftspflichten
Ausgewählte Literatur
Heydemann/Koenen, Die Abgrenzung des Konsolidierungskreises bei Kapitalgesellschaften in Theorie und Praxis, DB 1992 S. 2253; Karl/Reinke, Der Spartenkonzern, Abgrenzung des Konsolidierungskreises, WPg 1991 S. 693; Mujkanovic, Zweckgesellschaften nach BilMoG, StuB 2009 S. 369; Weimar, Regelungsbefugnis des Bilanzrichtlinien-Gesetzgebers für Auslandssachverhalte?, DB 1987 S. 521.
I. Regelungsinhalt
1§ 294 HGB trifft Regelungen auf drei Feldern:
Abs. 1 grenzt den Kreis der im Wege der Vollkonsolidierung in den Konzernabschluss einzubeziehenden Unternehmen ab (Konsolidierungskreis) (→ Rz. 2).
Abs. 2 enthält im Interesse der interperiodischen Vergleichbarkeit Angabepflichten bei wesentlichen Änderungen des Konsolidierungskreises (→ Rz. 3).
Abs. 3 verpflichtet das Tochterunternehmen, dem Mutterunternehmen für die Erstellung des Konzernabschlusses bestimmte Unterlagen vorzulegen und sonst erforderliche Auskünfte zu erteilen (→ Rz. 17).
II. Abgrenzung des Konsolidierungskreises (Abs. 1)
2§ 294 HGB grenzt i. V. mit §§ 290, 296 HGB den Konsolidierungskreis ab. Die Arbeitsteilung ist wie folgt:
§ 290 HGB definiert das Mutter-Tochter-Verhältnis (→ § 290 Rz. 8 ff.).
§ 294 Abs. 1 HGB sieht als Regel die Einbeziehung sämtlicher Tochterunternehmen, unabhängig von ihrem Sitz und (so klarstellend das BilRUG) ihrer Rechtsform, in den Konzernabschluss vor (Weltabschlussprinzip).