NWB Kommentar Bilanzierung
8. Aufl. 2017
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§ 274a Größenabhängige Erleichterungen
I. Anwendungsbereich
1Die Erleichterungen betreffen kleine Kapital- und Kap. & Co.-Gesellschaften nach Maßgabe des Größenrasters in § 267 HGB (→ § 267 Rz. 14). Dieses Wahlrecht ist stetig (→ § 265 Rz. 6) auszuüben.
II. Die Einzelvorschriften
2§ 274a Nr. 1 a. F. wird durch das BilRUG (→ § 264 Rz. 37d) aufgehoben. Es handelt sich um eine Folgeänderung zur zwingenden Verlagerung des Anlagegitters in den Anhang, verbunden mit der Befreiungsvorschrift für kleine Kapitalgesellschaften nach § 288 (→ § 288 Rz. 1). Die bisherigen Nr. 2 bis 5 werden zu den Nr. 1 – 4.
3Die sog. antizipativen Posten (Aktivseite) nach § 268 Abs. 4 Satz 2 HGB – rechtliches Entstehen erst nach dem Bilanzstichtag – sind in → § 268 Rz. 137 erläutert.
4Die Erläuterungspflichten zu den passiven antizipativen Posten nach § 268 Abs. 5 Satz 3 HGB sind in → § 268 Rz. 148 kommentiert.
5Das Damnum (Disagio) aus aufgenommenen Darlehen gem. § 268 Abs. 6 HGB braucht nicht angegeben zu werden (→ § 268 Rz. 149).
6Eine Steuerlatenzrechnung nach § 274 HGB kann unterbleiben, muss es aber nicht, wenn bilanzpolitische Überlegungen zu einem anderen Ergebnis als das Unterlassen führen (→ § 274 Rz. 1 ff.). Allerdings soll bei Verzicht auf die Anwendung von § 274 HGB die passive Latenz durch die Verbindlichkeitsrückstellung (→ § 249 Rz....