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RENO Nr. 11 vom Seite 9

Kosten der Zwangsvollstreckung – Praxiswissen, Teil 1

Rechtsfachwirtin Gabriele Waldschmidt; Wuppertal

Seit der Reform der Sachklärung zum hat der Gläubiger einige neue Möglichkeiten, um effektiv gegen den Schuldner vorzugehen, die jedoch auch eine Kostenflut auslösen können. Mittlerweile gibt es zur Kostenproblematik eine Vielzahl von gerichtlichen Entscheidungen und der Gesetzgeber steuert durch ein „Reparaturgesetz“ jetzt nach. Zudem gilt es, bei den amtlichen Formularen für die Gerichtsvollzieher-Vollstreckung nicht in „Fallen“ zu tappen und trotzdem alle Möglichkeiten auszunutzen.

Grundlagen: Gegenstandswerte und RA-Gebühren

Gegenstandswert

Der Gegenstandswert für die Anwaltsgebühren richtet sich nach § 25 Abs. 1 Nr. 1 RVG: Danach bestimmt sich der Wert nach dem Betrag der zu vollstreckenden Geldforderung einschl. der Nebenforderungen. Das heißt, dass sich der Gegenstandswert aus der Hauptforderung zuzüglich der evtl. Zinsen auf die Hauptforderung bis zum Tag der Vollstreckung zuzüglich aller bisher angefallenen Kosten (Kosten des Mahn- und Vollstreckungsbescheids, titulierte Nebenkosten, alle bisherigen [notwendigen] Vollstreckungskosten) berechnet.

Beispiel

Der Gläubiger vollstreckt am aus einem Versäumnisurteil über 5.000 € nebst Zinsen in Höhe von 324,20 € sowie bisheriger Kost...