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Aufteilung von Dauerschuldverhältnissen – Vorrang von IFRS 16 vor IFRS 15
I. Einführung
Die Vorgaben zur bilanziellen Abbildung von Leasingvereinbarungen – ausgestaltet als Dauerschuldverhältnis – verhalten sich (auch) künftig komplementär zur Erlösrealisation. Es besteht ein Vorrang für die Abbildung als lease (IFRS 15.5(a)), insbesondere bezogen auf die Trennung eines Dauerschuldverhältnisses mit mehreren Vertrags-/Leistungsbestandteilen (IFRS 15.7(a)). Die Aufteilung erfolgt in folgenden (Einzel-)Schritten:
(1) Innerhalb eines Dauerschuldverhältnisses sind die einzelnen Vertrags-/Leistungskomponenten zu identifizieren.
(2) Die auf die einzelnen Bestandteile entfallende Vergütung, der Transaktionspreis (consideration in the contract) ist aus der Perspektive von Leasingnehmer (lessee) und -geber (lessor) zu ermitteln.
(3) Die consideration in the contract ist auf die identifizierten Bestandteile des Dauerschuldverhältnisses zu verteilen.
Die Verteilung des Transaktionspreises (Schritt 3) richtet sich für den lessor nach den Vorgaben zur Erlösrealisation (IFRS 16.17). Aus der Perspektive des Leasingnehmers kann wahlweise auf eine Verteilung verzichtet werden (IFRS 16.15), die gesamte geschuldete Vergütung entfällt dann auf die identifizierte le...